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Programm zur Verknüpfung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
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Programm zur Verknüpfung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen


Mit Beschluß des Ministers für Arbeit und Sozialversicherungen ist Artikel 4 des Gesetzes 2434/96 "Maßnahmen der Politik zur Beschäftigung und beruflichen Bildung", der sich auf die Verrechnung des Arbeitslosengeldes mit Aufwendungen für Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme bezieht, in Kraft getreten. Der Beschluß sieht die Umsetzung eines Programmes zur Verknüpfung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen vor. Unternehmen mit mehr als 30 Beschäftigten können nun in Zusammenarbeit mit verschiedenen Ausbildungsträgern Programme zur beruflichen Bildung Arbeitsloser durchführen, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach der Ausbildungsmaßnahme mindestens ein Drittel der so qualifizierten Arbeitslosen einstellen. Das Programm steht auch kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 30 Beschäftigten offen, wenn diese im Rahmen gemeinsamer Ausbildungsmaßnahmen zusammenarbeiten. Das Programm ist Bestandteil einer aktiven Beschäftigungspolitik.


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