Beseitigung von sozialversicherungsrechtlichen Hindernissen, unbezahlten Urlaub anzutreten
Beseitigung von sozialversicherungsrechtlichen Hindernissen, unbezahlten Urlaub anzutreten
Sozialversicherungsvorschriften sollten kein Hindernis darstellen, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Deshalb setzen sich der Staatssekretär und der Minister für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung dafür ein, das Krankengeldgesetz (ZW), das Gesetz über die Invaliditätsrente (WAO), das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (WW) und einige andere die Sozialversicherung betreffende Vorschriften zu ändern. Ein diesem Zweck dienender Gesetzentwurf wurde dem Parlament im September 1997 zugeleitet.
Die unbezahltem Urlaub entgegenstehenden Haupthindernisse sind mit den Vorschriften über die Versicherung von Arbeitnehmern verbunden. Da ein Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs kein Einkommen bezieht - und somit kein Einkommen einzubüßen hat -, besteht im Prinzip kein Anlaß, die Bestimmungen über die Versicherung von Arbeitnehmern anzuwenden. Erkrankung und Rekonvaleszenz stellen während eines unbezahlten Urlaubs kein Problem dar. Es kann jedoch ein Problem werden, wenn eine Krankheit nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs fortdauert oder wenn etwa unmittelbar im Anschluß an einen unbezahlten Urlaub Arbeitslosigkeit eintritt. Die vorgeschlagenen Änderungen von ZW, WAO und WW sollen den Arbeitnehmer davor schützen, nach dem Urlaub Nachteile bei der Ermittlung des täglichen Arbeitsentgelts, der Anwendung der Anspruchsvoraussetzungen (d.~h. dem Nachweis von Beschäftigungszeiten) und dem Anspruch auf Sozialversicherungsschutz zu erleiden.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, daß der Versicherungsschutz gemäß Krankenversicherungsgesetz (Zfw) während eines unbezahlten Urlaubs fortdauern soll. Ohne diese Neuregelung wäre der Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs unversichert. Der Gesetzentwurf sieht vor, daß der Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubs zur Sicherstellung seines Versicherungsschutzes einen nominellen Beitrag (277 NLG pro Jahr in 1997) und einen zusätzlichen monatlichen Beitrag von 30 NLG zahlt. Für Arbeitnehmer mit privatem Krankenversicherungsschutz gelten besondere Vorschriften.
Bei bezahltem Teilzeit- oder Vollzeit-Erziehungsurlaub soll der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers für die Dauer des Urlaubs fortbestehen.
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