Einheitliche und allgemeine Arbeitslosenversicherung
Einheitliche und allgemeine Arbeitslosenversicherung
Das Arbeitslosenversicherungssystem spielt in Schweden eine wichtige, integrale Rolle in der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Es soll denjenigen, die arbeitslos geworden sind, durch Gewährung einer zeitweiligen Lohnersatzleistung die Vorbereitung für und die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist, daß der Arbeitslose beim Arbeitsamt gemeldet ist, zur Annahme eines Stellenangebots bereit ist und aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz sucht.
Das Arbeitslosenversicherungssystem beruht seit vielen Jahrzehnten auf der freiwilligen Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenversicherungskasse. Solche Kassen haben enge Verbindung zu den Gewerkschaften, sind jedoch unabhängige Einrichtungen. Durch diese Konstruktion sollte ein hoher gewerkschaftlicher Organisationsgrad und damit ein gutfunktionierender gesellschaftlicher Dialog sichergestellt werden, da der schwedische Arbeitsmarkt weitgehend auf Kollektivvereinbarungen beruht.
Im internationalen Vergleich ist in Schweden die nach dem früheren Arbeitsentgelt bemessene Lohnersatzquote relativ hoch. Arbeitslose, die keiner Arbeitslosenversicherungskasse angehören, haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (KAS), die unabhängig vom früheren Arbeitsentgelt gewährt wird.
Im März 1997 legte die Regierung einen Gesetzentwurf über eine neue allgemeine und einheitliche Arbeitslosenversicherung vor, der einige Monate danach vom Parlament verabschiedet wurde. Am 1. Januar 1998 wird das frühere System der Arbeitslosenversicherung für Kassenmitglieder und der Arbeitslosenhilfe für Nichtmitglieder durch ein vereinheitlichtes System ersetzt, das auf einem freiwilligen Lohnersatzleistungs- und einem Mindestunterstützungsanteil beruht. Als Träger werden die gewerkschaftsnahen Arbeitslosenversicherungskassen fungieren, doch wird zusätzlich eine freie landesweite Kasse für diejenigen errichtet, die keiner der bereits bestehenden Arbeitslosenversicherungskassen angehören. Arbeitslose unter 57 Jahren beziehen weiterhin 300 Tage lang Leistungen, solche in höherem Alter 450 Tage lang. Die Mindestleistung wird 240 SEK pro Tag und der auf die freiwillige Versicherung entfallende Anteil 80~% des früheren Arbeitsentgelts betragen, wobei eine Obergrenze von 580 SEK pro Tag gilt. Anspruchsvoraussetzung ist eine Beschäftigungsdauer von vier Wochen mit mindestens 17 Arbeitsstunden pro Woche.
Ein wichtiges Prinzip des Arbeitslosenversicherungssystems ist eine hohe Lohnersatzquote bei nur relativ kurzer Dauer der Leistungsgewährung. 1993 wurde wegen der angespannten Finanzlage der öffentlichen Hand die Lohnersatzquote von 90 auf 80~% gesenkt, und 1996 wurde sie um weitere fünf Punkte auf 75~% gekürzt. Da die öffentlichen Haushalte wieder unter Kontrolle sind, konnte die Lohnersatzquote mit Wirkung vom 29. September 1997 wieder auf 80~% angehoben werden.
Zugleich wurden die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die geforderten Beschäftigungszeiten geändert. Nunmehr müssen Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate lang (statt der bisher erforderlichen 90 Tage) gearbeitet haben. Darüber hinaus wurde die Arbeitslosenversicherung stärker mit anderen Lohnersatz- und Unterstützungssystemen wie Erziehungs- bzw. Ausbildungsbeihilfe, Lohnersatzleistung bei zeitweiligem Rückzug vom Arbeitsplatz u.a. koordiniert.
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