Neues Gesetz über geschützte Beschäftigung vom Parlament verabschiedet
Neues Gesetz über geschützte Beschäftigung vom Parlament verabschiedet
Im September 1997 verabschiedete die erste Kammer des Parlaments den vom Ministerium für soziale Angelegenheiten erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes über geschützte Beschäftigung (WSW). Das neue WSW-Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es stärker auf Personen beschränkt, die infolge körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen nur unter speziell angepaßten Bedingungen arbeiten können. Die für die Durchführung des WSW-Gesetzes zuständigen Ämter erhalten zusätzliche Verwaltungsmittel und Gelder zum Abbau der Anzahl jener Personen, die auf einen Arbeitsplatz in geschützter Beschäftigung warten.
Als neuer Aspekt des Gesetzes ist hervorzuheben, daß zur Prüfung des Anspruchs auf Aufnahme in geschützte Beschäftigung die Gemeindeverwaltungen Ausschüsse aus unabhängigen Sachverständigen bilden werden.
Der Ausschuß untersucht, ob ein Bewerber die Bedingungen für die Zugehörigkeit zur Zielgruppe erfüllt. Bei positivem Bescheid gibt der Ausschuß eine Empfehlung zum Grad der Behinderung ab und schlägt die Einstufung in eine von drei Kategorien vor (leichte, mittelschwere oder schwere Arbeitsbehinderung). Leitgedanke ist, daß streng zwischen dem Prüfungsausschuß und der Behörde zu unterscheiden ist, der letztlich die Zuweisung zu einer Einrichtung der geschützten Beschäftigung obliegt.
Die Einstufung bestimmt die Höhe des staatlichen Zuschusses, der der Gemeinde für die einzelnen geschaffenen Arbeitsplätze in geschützter Beschäftigung gewährt wird. Im Einvernehmen mit dem niederländischen Gemeindeverband (VNG) überprüft das Ministerium für soziale Angelegenheiten jährlich die Entwicklung des Zustroms in geschützte Beschäftigung und seine Implikationen für den staatlichen Zuschuß je Arbeitsplatz und die Anzahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze.
Die aus unabhängigen Sachverständigen bestehenden Ausschüsse prüfen auch, ob die zur WSW-Zielgruppe gehörigen Personen fähig sind oder fähig sein werden, unter professioneller Anleitung bei einem regulären Arbeitgeber an einem ungeschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Ist dies der Fall, so kann die Gemeinde für derartige Einstellungen ebenfalls einen staatlichen Zuschuß in Anspruch nehmen. Nach drei bis fünf Jahren mißt der Ausschuß erneut den Behinderungsgrad des betroffenen Arbeitnehmers.
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