Gesetzentwurf zur beruflichen Eingliederung bzw. Wiedereingliederung Arbeitsbehinderter
Gesetzentwurf zur beruflichen Eingliederung bzw. Wiedereingliederung Arbeitsbehinderter
Anfang September 1997 legte der Staatssekretär des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung dem Parlament einen Gesetzentwurf zur (Wieder-)Eingliederung arbeitsbehinderter Personen vor. Das Gesetz soll die Möglichkeiten von Personen mit einer Arbeitsbehinderung, d.~h. praktisch jeder Erwerbsperson, deren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt aufgrund von Krankheit oder Behinderung gemindert sind, erweitern und verbessern, Hilfe bei der Arbeitsuche zu erhalten. So sollen Arbeitgeber zur (Wieder-)Eingliederung von Personen mit einer Arbeitsbehinderung ein (Wieder-)Einstellungsbudget oder ein "maßgeschneidertes" Hilfepaket erhalten. Auch soll die Gewährung der sogenannten Wiedereingliederungsbeihilfe ausgeweitet werden. Die bereits vorhandenen Instrumente sollen vereinfacht werden, um ihre Handhabung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erleichtern. Die Zuständigkeit für eine Unterstützung im Falle von Einstellung bzw. Versetzung soll soweit wie möglich bei der Behörde oder Person liegen, die einem bestimmten Arbeitsbehinderten Lohn oder Lohnersatzleistung zahlt. Ziel des Ministeriums ist es, das Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft treten zu lassen.
Das Kabinett erwartet, daß infolge der vorgeschlagenen Maßnahmen pro Jahr zusätzlich etwa 6.500 Arbeitsbehinderte eine Stelle finden werden. Zur Durchführung des neuen Gesetzes rechnet die Regierung mit Ausgaben in Höhe von 146 Mio. NLG pro Jahr. Das hinter dem Gesetzentwurf stehende Ziel ist es, Arbeitgeber zur Durchführung vorbeugender Maßnahmen sowie zur Einstellung und fortgesetzten Beschäftigung arbeitsbehinderter Personen zu veranlassen. Damit dient die Vorlage den gleichen Zwecken wie andere neueingeführte finanzielle Anreize für Arbeitgeber im Hinblick auf die Erkrankung von Arbeitnehmern, nämlich das "Gesetz über die Ausweitung der Lohnfortzahlungspflicht im Falle von Krankheit (Wulbz)" und das "Gesetz über Beitragsdifferenzierung und Einführung von Marktanreizen bei Behinderung (Pemba)".
Die vorhandenen Instrumente für die (Wieder-)Eingliederung Arbeitsbehinderter haben sich als mangelhaft organisiert und nicht sehr wirksam erwiesen. Der Gesetzentwurf zur (Wieder-)Eingliederung von Arbeitsbehinderten soll die festgestellten Mängel beseitigen. So soll es leichter werden, einen Arbeitsbehinderten in einem frühen Stadium zu ersetzen. Arbeitgeber, die einen Arbeitsbehinderten einstellen oder innerhalb des eigenen Unternehmens auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen, können ohne weitere bürokratische Komplikationen einen erheblichen Kostenzuschuß in Anspruch nehmen. Die flexible Anwendung der verschiedenen Maßnahmen wird gewährleistet. Auch soll klargestellt werden, wer unter welchen Umständen Anspruch auf Einbeziehung in eine bestimmte Maßnahme hat.
Das Einstellungsbudget, das im Falle der Besetzung eines Arbeitsplatzes bei einem neuen Arbeitgeber gewährt wird, beträgt 12.000 NLG im ersten, 8.000 NLG im zweiten und 4.000 NLG im dritten Beschäftigungsjahr. Bei Teilzeitarbeit werden diese Jahresbeträge proportional gekürzt. Das Versetzungsbudget, das bei Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber gewährt wird, beträgt 8.000 NLG für die Dauer eines Jahres.
Wenn die Kosten der (Wieder-)Eingliederung die des Einstellungs- bzw. Versetzungsbudgets übersteigen, kann sich der Arbeitgeber auch dafür entscheiden, einen Kostenzuschuß auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags (ein "maßgeschneidertes" Paket) in Anspruch zu nehmen. Die für die Durchführung zuständige Institution überprüft, ob der Kostenvoranschlag realistisch ist. Wenn die Einstellung oder Versetzung eines Arbeitsbehinderten das Unternehmen zu größeren Umstellungen zwingt, wird der Arbeitgeber aufgefordert, einen Beitrag aus Eigenmitteln zu leisten. Für alle Beihilfen gilt, daß der Arbeitgeber den Förderbetrag (teilweise) zurückerstatten muß, wenn die gewünschte Wirkung ausbleiben sollte. Ausgangspunkt für Forderungen auf Rückerstattung soll sein, daß der Arbeitgeber nicht schlechter dastehen darf, wenn er einen Arbeitsbehinderten einstellt.
Zusätzlich zu dem Einstellungs- bzw. Versetzungsbudget und den "maßgeschneiderten" Paketen für Arbeitgeber schafft der Gesetzentwurf die Möglichkeit, mit einem persönlichen Budget zu experimentieren, das für Tätigkeiten zur Wiedereingliederung verwendet werden muß. Dieses Budget soll Arbeitsbehinderte zur Arbeitsuche veranlassen. Dank diesem Budget werden sie unmittelbarer in sämtliche Aspekte ihrer Wiedereingliederung einbezogen, so daß sie weniger abhängig von z.~B. ihrem Arbeitgeber oder von der für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung (Uvi) werden. Auch zielt der Gesetzentwurf auf die Ausweitung der (Wieder-)Eingliederungsbeihilfe. Bisher war diese besondere Leistung auf Personen beschränkt, die probeweise an einen Arbeitgeber vermittelt wurden. Nach dem Gesetzentwurf soll die Leistung auch für Berufsbildungszwecke verwendet werden können. Die Dauer der Probezeiten wird auf sechs Monate verlängert; anspruchsberechtigt sollen auch Arbeitsbehinderte sein, die keine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen.
Das dem Arbeitgeber mit der Einstellung eines Arbeitsbehinderten entstehende Risiko wird gemindert. Bisher ist der Arbeitgeber für die ersten drei Jahre der Beschäftigung von der Pflicht zur Lohnfortzahlung an den Arbeitsbehinderten im Falle von Krankheit freigestellt. Dieser Zeitraum wird auf fünf Jahre verlängert. In dieser Zeit erhält der erkrankte Arbeitnehmer von der für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung (Uvi) ein Krankengeld.
Die finanziellen Anreize - d.~h. geringere Arbeitgebergrundbeiträge im Falle einer aktiven Einstellungspolitik in bezug auf Personen mit einer Arbeitsbehinderung - werden durch die neue (Pemba-)Behindertengesetzgebung verstärkt.
Ein weiteres wichtiges Element des Entwurfs ist, daß er die Zuständigkeiten hinsichtlich der Wiedereingliederungstätigkeiten klarer unterscheidet. In erster Linie obliegt dem Arbeitgeber die Wiedereingliederung seines arbeitsbehinderten Arbeitnehmers. Sobald festgestellt wurde, daß eine Wiedereingliederung beim gegenwärtigen Arbeitgeber unmöglich ist, geht die Zuständigkeit auf die mit der Durchführung des Gesetzes betraute Dienststelle der Sozialversicherung (Uvi) oder auf die Gemeinde über. Die staatliche Arbeitsverwaltung wird für die Unterstützung aller anderen Arbeitsbehinderten zuständig sein (d.~h. im wesentlichen für diejenigen, die keinerlei Leistung beziehen). Hinsichtlich der Wiedereingliederung schwervermittelbarer arbeitsbehinderter Personen sind einstweilen die Uvi und die Gemeinde weitgehend dazu verpflichtet, Dienstleistungen der staatlichen Arbeitsverwaltung einzukaufen. Die Regierung beabsichtigt, diesen Markt in einem späteren Stadium zu liberalisieren.
Alle Beihilfen sollten aus einem noch zu gründenden "Wiedereingliederungsfonds" finanziert werden. Diesem Fonds fließen Mittel aus den nationalen Behindertenfonds (Aaf und Aof) und dem nationalen Arbeitslosenfonds (Awf) zu. Die Schaffung eines gesonderten "Wiedereingliederungsfonds" soll die Tatsache unterstreichen, daß Arbeitsbehinderte eine Personengruppe bilden, die einer gesonderten Behandlung bedürfen. Um die Gemeinden in die Lage zu versetzen, ihren neuen Aufgaben nachzukommen, werden sie 1998 einen Sonderzuschuß von 85 Mio. NLG zum "Arbeitsfonds" gemäß dem "Gesetz über die Eingliederung von Arbeitsuchenden (Wiw)" erhalten. Davon sind 45 Mio. NLG für Wiedereingliederungsmaßnahmen bzw. -instrumente und 40 Mio. NLG für den Einkauf von Dienstleistungen (einschließlich Verwaltungskosten) vorgesehen.
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