Senkung der Sozialversicherungsbeiträge bei Umverteilung der Arbeit
Senkung der Sozialversicherungsbeiträge bei Umverteilung der Arbeit
Seit Frühjahr 1997 haben in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindliche Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines möglichst hohen Personalstandes Maßnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit treffen. Die Bundesregierung hat vor kurzem beschlossen, diese Maßnahme bis zum Jahre 2000 zu verlängern.
Im Juli 1997 beschloß die Bundesregierung, in wirtschaftlich gesunden Unternehmen subventionierte Pilotprojekte zur kollektiven Arbeitszeitverkürzung durchführen zu lassen. Zwanzig Unternehmen können eine Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen, wenn sie nach Einführung der kollektiven Arbeitszeitverkürzung auf 32 Stunden pro Woche zusätzliche Arbeitskräfte einstellen. Maßgebend für die Auswahl der Pilotprojekte wird der Prozentsatz zusätzlich geschaffener Arbeitsplätze sein. Die Vorauswahl erfolgt Ende Dezember 1997, eine zweite Auswahlrunde findet Ende April 1998 statt.
Die an dieser Maßnahme teilnehmenden Unternehmen müssen bis spätestens 30. April 1998 eine vom Ministerium für Beschäftigung und Arbeit zu genehmigende kollektive Arbeitsvereinbarung schließen, die insbesondere folgende Elemente zu enthalten hat:
- die neue Arbeitszeit, die für mindestens 20~% der Arbeitnehmer gelten muß (32 Stunden pro Woche);
- den Lohnausgleich, der mit den Arbeitnehmern mit verkürzter Arbeitszeit ausgehandelt wird;
- die Verpflichtung des Unternehmens zu zusätzlichen Einstellungen, durch die mindestens dasselbe Arbeitsvolumen wie 1996 erreicht werden muß.
Arbeitgeber, die diese Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Senkung der Beiträge für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wird. Diese Beitragssenkung beträgt für die Dauer von maximal zwei Jahren 97.000 BEF je Arbeitnehmer, wenn von einer Arbeitszeit von 38 Stunden oder mehr pro Woche auf eine Wochenarbeitszeit von 32 Stunden übergegangen wird. Im dritten und vierten Jahr beträgt der Beitragsnachlaß maximal 65.000 BEF, im fünften und sechsten Jahr maximal 32.000 BEF.
Die wallonische Regierung hat beschlossen, diese Initiative zu fördern und den an diesem Versuch beteiligten wallonischen Unternehmen Unterstützung zu gewähren. Für die Reorganisation der Abteilungen und Arbeitsplätze wird ein einmaliger Zuschuß von 500.000 BEF geleistet. Wenn das Unternehmen weniger als 250 Personen beschäftigt, beläuft sich der Zuschuß auf 300.000 BEF. Überdies stehen Unternehmen, die sich an dem Versuch beteiligen, Berufsbildungsmaßnahmen offen, die sich nicht nur an neu eingestellte, sondern auch an bereits zuvor beschäftigte Arbeitnehmer wenden, soweit diesen gänzlich oder teilweise andere Aufgaben übertragen werden. Schließlich können Arbeitnehmer, die auf eine Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche übergehen, von der wallonischen Regierung einen Ausgleich für erlittene Lohneinbußen erhalten.
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