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Arbeitszeitverkürzung in Italien
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Arbeitszeitverkürzung in Italien


Arbeitszeitverkürzung ist zur Zeit Gegenstand einer breitangelegten Debatte in Italien. Die Regierung will der Partei "Rifondazione comunista", die kürzlich das Problem aufgeworfen hat, ein neues Rahmengesetz über Arbeitszeit vorschlagen. Ziel des geplanten Gesetzes ist es, wie in Frankreich innerhalb einer bestimmten Frist eine Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche zu erreichen.

Das Gesetz wird sich darauf beschränken, dieses Ziel festzulegen. Die Gewerkschaften und Betriebe werden dann über das schrittweise Vorgehen verhandeln. Deshalb wurde die Bedeutung der "Concertazione" (Sozialpakt, konzertierte Aktion) zwischen Regierung, Gewerkschaften und Unternehmen betont, die mit der Vereinbarung vom Juli 1993 in Italien institutionell eingeführt wurde. Es sei jedoch daran erinnert, daß bereits das "Paket Treu" (siehe iMi 59, S. 7) einige interessante Vorschriften dazu enthält (vgl. das Gesetz Nr. 196/1997 vom 24.6.1997, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 154 vom 4.7.1997, das den Vertrag für die Lieferung von zeitbegrenzten Leistungen, bekannter als Leiharbeit, eingeführt hat).

Um Arbeitszeitverkürzungen zu erleichtern, sieht Art. 13 vor, daß Staffelungen und Reduzierungen der Sozialversicherungsbeiträge abhängig sind von der Höhe der Verminderung und Neuordnung der in den Tarifarbeitsverträgen festgeschriebenen Arbeitszeit, die durch eine Verordnung des Arbeitsministeriums im Einverständnis mit dem Schatz- und dem Haushaltsministerium festgesetzt wird.

Die Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge sollte entsprechend der Länge der Arbeitszeit (bis 24 Stunden, mehr als 24 bis 32, mehr als 32 bis 36, mehr als 36 bis 40 Stunden die Woche) gewährt werden. Auf diese Weise soll offensichtlich versucht werden, Arbeitszeitverkürzungen seitens der Arbeitgeber zu fördern.

Die erwähnte Verordnung hätte innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 196/1997 verabschiedet werden sollen. Die gesamte Materie ist jedoch noch in der Diskussion, da von einigen die Meinung vertreten wird, daß die Festlegung der 35 Stunden nicht per Gesetz, sondern durch Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern erfolgen sollte.

Die Verordnung sieht außerdem vor, daß das Gesetz in den beiden ersten Jahren nach Inkrafttreten vorzugsweise auf Fälle von unbefristeten Einstellungen für neues Personal zur Ausweitung der Belegschaft oder auf Fälle einer Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitstellen im Rahmen des Abbaus von Personalüberhängen angewendet werden soll.

Einige italienische Tageszeitungen haben die Öffentlichkeit bereits vor kurzem auf die verschiedenen Gesichtspunkte dieses Themas aufmerksam gemacht. Für eine Verkürzung der Arbeitszeit votieren jene, die davon ausgehen, daß damit die Lebensqualität verbessert sowie das Konsumniveau und die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erhöht werden. Gegner wenden wiederum ein, daß die Verkürzung zu keiner effektiven Steigerung der verfügbaren Arbeitsplätze führen werde.

Ein weiterer Aspekt der Debatte ist, daß die Politik zur Arbeitszeitverkürzung auf europäischer Ebene koordiniert werden muß.


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