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Die Reform Bassanini: Für eine Neudefinition des institutionellen Rahmens der Arbeit
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Die Reform Bassanini: Für eine Neudefinition des institutionellen Rahmens der Arbeit


In Anwendung zweier vom Minister für öffentliche Aufgaben, Bassanini, eingebrachter Gesetze (Gesetz Nr. 59/1997 und Gesetz Nr. 127/1997) wird sich in den nächsten Monaten eine tiefgreifende Veränderung im institutionellen Rahmen des Arbeitsministeriums vollziehen, die die institutionelle Dezentralisierung von Aufgaben und Funktionen des Arbeitsministeriums betrifft. Das erste Gesetz zielt insbesondere auf die Übertragung von Funktionen und Aufgaben an die Regionen und örtlichen Körperschaften zur Reformierung und Verschlankung der öffentlichen Verwaltung; das zweite Gesetz betrifft die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten sowie der Entscheidungs- und Prüfverfahren. Dem Staat (dem Arbeitsministerium) wird eine allgemeine Führungs-, Förderungs- und Koordinierungsrolle überlassen, während die Regionen und örtlichen Körperschaften Funktionen und Aufgaben im Bereich der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsmarktpolitik übernehmen werden.

Im einzelnen behält der Staat aufgrund der Gesetzesverordnung Nr. 469 vom 23. Dezember 1997 folgende Kompetenzbereiche:

  • - Überwachung der Einwanderung von Arbeitnehmern, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie Kontrolle von Genehmigungsverfahren für Arbeitsaktivitäten im Ausland;
  • - Schlichtung von Arbeitskonflikten (bei Einzelpersonen und Gruppen);
  • - Lösung hinsichtlich des Tarifvertrags entstehender Konflikte von überregionaler Bedeutung;
  • - koordiniertes und integriertes Management des Arbeitsinformationssystems;
  • - Verbindung zu internationalen Gremien und Koordinierung der Beziehungen zur EU.

    Entsprechend der Verordnung werden die Regionen eine Reihe von Funktionen und Aufgaben bei der Arbeitsvermittlung übernehmen. Darunter fallen:

  • - die reguläre Vermittlung, die obligatorische Vermittlung, die Vermittlung im Bereich der Landwirtschaft und des Schauspielgewerbes sowie die Vermittlung der nicht zur EU gehörenden Arbeitnehmer, der Heimarbeiter und Hausangestellten;
  • - die Vorauswahl der Arbeitnehmer und der Ausgleich zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage;
  • - die Maßnahmen zur Förderung des Ausgleichs zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen.

    Im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden sich die Regionen mit folgenden Aufgaben befassen:

  • - Erarbeitung von Projekten zur Beschäftigung von Drogenabhängigen und ehemaligen Häftlingen;
  • - Initiativen zur Wiedereinstellung freigesetzter Arbeitnehmer und zur Reintegration benachteiligter Gruppen;
  • - Konzepterstellung, Programmierung und Prüfung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika und Arbeitsstipendien;
  • - Konzepterstellung, Programmierung und Prüfung der gemeinnützigen Arbeiten;
  • - Führung und technische Überprüfung der Liste freigesetzter Arbeitnehmer.

    "In Erwartung einer organischen Revision der für die soziale Abfederung vorgesehenen Instrumente" (Art. 3) wird sich das Arbeitsministerium mit dem Problem der (vorübergehenden und strukturbedingten) Personalüberschüsse befassen. Die Regionen werden davon jedoch nicht ganz ausgeschlossen, da sie in Zusammenarbeit mit dem Ministerium die Prüfung sowohl der Anträge zur Gewährung von außerordentlichem Lohnausgleich als auch der Erklärung zur Freisetzung von Personal durchführen werden.

    Die Gesetzsverordnung Nr. 469 definiert darüber hinaus auch den Status und den Wirkungsbereich der Leiharbeitsfirmen, die vom Ministerium befugt sind, zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage auszugleichen. Unter anderem verpflichten sich die Leihfirmen, dem öffentlichen Dienst ihre Daten zum Arbeitsangebot und zur Arbeitsnachfrage durch Vernetzung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden unter Berücksichtigung der kürzlich in Kraft getretenen Gesetzgebung zum Personen- und Datenschutz (Gesetz Nr. 675/1996) erhoben, gespeichert und verbreitet. Zum Schutz des Nutznießers der Vermittlungsleistung und des Ansehens der Gesellschaft, die diese Tätigkeit ausübt, sieht das Gesetz vor, daß die Firma in ihrem Briefverkehr und in allen Mitteilungen an Dritte - inklusive der Werbe- und Pressekommunikation - Angaben hinsichtlich ihrer Zulassung machen muß. Es sei außerdem daran erinnert, daß sich die Gesellschaft ausschließlich dem Ausgleich zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage widmen darf, um zugelassen zu werden.

    Die Genehmigung, die innerhalb von 150 Tagen nach Einreichung des Antrags erteilt werden muß, hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann für die gleiche Dauer erneuert werden. Im März 1998 hatten 20 Gesellschaften die Zulassung für Leiharbeit erteilt bekommen. Einige von ihnen sind international bekannt (z. B. Manpower, Kelly Services). Die Erteilung der Zulassung hängt unter anderem von den verfügbaren beruflichen Kompetenzen dieser Gesellschaften ab, die auf der Erfahrung in der Führung, Orientierung und Ausbildung des Personals beruhen.

    Ferner wurde auch der Interventionsrahmen des Arbeitsinformationssystems (Sistema Informativo Lavoro - S.I.L.) festgelegt. Dessen Wirken ist nicht nur auf der Informationsebene von Bedeutung, sondern auch für die Funktionen politisch-administrativer Art sowie für seine Verbindungen zu anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsstatistiken tätig sind. Insbesondere hinsichtlich dieses letzten Punktes haben die Leiharbeitsfirmen und die zum Ausgleich zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage zugelassenen Gesellschaften die Befugnis, Datenbanken zu nutzen und von den Netzdienstleistungen des S.I.L. Gebrauch zu machen, indem sie eine Ad-hoc-Vereinbarung mit dem Arbeitsministerium treffen. Diese Vereinbarungen dürfen auch von Regionen und örtlichen Körperschaften abgeschlossen werden.


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