Das am 10. Februar 1998 erlassene Gesetz über die Förderung unabhängiger Unternehmen (MB vom 21.2.1998) faßt eine Reihe von Bestimmungen zusammen, mit denen die Schaffung von Wirtschaftsgebilden erleichtert werden soll, die im Titel des Gesetzes als "unabhängige Unternehmen" bezeichnet werden und bei denen es sich im wesentlichen um KMU handelt.
Für die Durchführung dieses Programmgesetzes sind unter kleinen bzw. mittleren Unternehmen solche Unternehmen zu verstehen,
- und deren Jahresumsatz höchstens 7 Mio. ECU bzw. deren Jahresgesamtbilanz höchstens 5 Mio. ECU beträgt.
Das Programmgesetz definiert sodann die Anforderungen hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse und beruflichen Kompetenzen von Personen, die ein KMU zu gründen beabsichtigen. Auch legt es den Gesamtrahmen für die Schulung fest, mit der diese "unternehmerischen Fertigkeiten" erworben werden können. Das Programmgesetz überträgt den Beteiligungsfonds, die die Finanzkapazitäten der KMU stärken sollen, neue Aufgaben. Hier sind auch Bestimmungen zur Exporthilfe, Förderung von Risikokapital und Vereinfachung des Verwaltungsumfeldes zu finden. Im folgenden soll jedoch nur auf drei Bestimmungen sozialer Art eingegangen werden.
Bezahlter Bildungsurlaub in KMU
Mit dem System des bezahlten Bildungsurlaubs sollen im Privatsektor vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sozial gefördert werden (siehe BIB B, Kapitel II, 1.6). Das System umfaßt das Recht auf Entfernung von der Arbeit unter Fortbezug der zu den üblichen Terminen zu leistenden normalen Vergütung für die tatsächlich auf Unterrichtsstunden verwendete Zeit (für die eine Obergrenze einzuhalten ist). Das Bundesministerium für Beschäftigung und Arbeit erstattet dem Arbeitgeber diese Beträge sowie die auf sie zu entrichtenden Sozialabgaben.
Das Programmgesetz sieht die Möglichkeit vor, durch einen im Ministerrat erörterten und dem Nationalen Rat für Arbeit zur Stellungnahme zugeleiteten Erlaß spezifische Bestimmungen für das System des bezahlten Bildungsurlaubs für lohnabhängige KMU-Arbeitnehmer festzulegen. Diese Sonderregeln werden für Arbeitnehmer gelten, die mit mehr als der Hälfte der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind, sowie für nicht in die Arbeitszeit fallende Berufsbildungszeiten.
Der Arbeitnehmer erhält Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung in Höhe des der Beitragspflicht unterliegenden Lohnanteils für die tatsächlich auf Berufsbildung verwendeten Stunden. Auf diese Vergütungen werden Sozialabgaben erhoben. Der Arbeitgeber kann sich jedoch die Hälfte der Vergütung und die Sozialabgaben vom Ministerium für Beschäftigung und Arbeit erstatten lassen.
Diese Regeln und Anwendungsmodalitäten für lohnabhängige KMU-Arbeitnehmer gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten.
Steuerbefreiung für zusätzliches Personal
Für 1998, 1999 und 2000 wird Unternehmen, die weniger als elf Arbeitnehmer beschäftigen, eine Steuerentlastung von 150.000 BEF je zusätzlich in Belgien beschäftigte Personaleinheit gewährt, deren Vergütung einen durch Königlichen Erlaß noch festzusetzenden Betrag nicht übersteigt. Diese Personalverstärkung darf nicht durch Wiedereinstellung von Arbeitnehmern erfolgen, die bereits vor dem 1. Januar 1998 im selben Unternehmen beschäftigt waren. Sie muß unbefristet sein, da sonst der nachgelassene Betrag für den folgenden Steuerzeitraum als Ertrag oder Gewinn angerechnet wird.
Verbesserung des Sozialstatus bei Neugründungen
Im Falle von Erstniederlassungen werden die Sozialversicherungsbeiträge für selbständige Erwerbstätige entsprechend der Höhe der Einkünfte im ersten voll beitragspflichtigen Kalenderjahr um 2.000 bis 5.000 BEF je Quartal in den vier Quartalen nach dem dritten voll beitragspflichtigen Jahr gesenkt, d. h. während des ersten Jahres der Beitragsnormalisierung auf der Grundlage der in den drei ersten Jahren der Wirtschaftstätigkeit effektiv erzielten Einkünfte.
Ferner werden die Einkünfte, die ein aktiver Teilhaber seinem mithelfenden Ehegatten in den Jahren 1994, 1995 und 1996 gezahlt hat, entsprechend den durch Königlichen Erlaß noch festzusetzenden Bedingungen und Modalitäten zur Berechnung der für die Jahre 1997, 1998 und 1999 fälligen Beiträge von den beruflichen Einkünften des genannten Ehegatten abgezogen.
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