Die schwedische Regierung hat der Arbeitsmarktverwaltung Mittel in Höhe von 100 Mio. SEK bewilligt, mit denen Absolventen von Gymnasien, in den Sommerferien 1998 Arbeitsmöglichkeiten geboten werden sollen. Die Mittel sind von den Landesarbeitsämtern an die Gemeinden zu verteilen, wobei besondere Rücksicht auf jene Gemeinden genommen werden soll, in denen der Anteil außerhalb Schwedens geborener Jugendlicher hoch ist und wo viele Jugendliche im Sommer 1997 keine Ferienarbeit erhalten konnten. Sinn dieser Hilfsmaßnahme ist demnach, in erster Linie für solche Jugendlichen Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, denen es aus unterschiedlichen Gründen nicht gelingt, selbst eine Ferienarbeit zu bekommen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, Kombinationen von Ausbildung und Praktikum oder nur Ausbildung anzubieten. Daran wird die Hoffnung geknüpft, daß die Jugendlichen mit Hilfe von Ferienjobs Erfahrungen mit der Arbeitswelt machen und wertvolle Kontakte herstellen können, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt erleichtern, einen Arbeitsplatz zu finden.
Die Hilfsmaßnahme soll für Ferienarbeiten verwendet werden, die sonst nicht ausgeführt würden. Von seiten der Arbeitsmarktbehörde (AMS) wird betont, daß diese Hilfsmaßnahme nicht die Planung für die Bereitstellung "regulärer" Ferienarbeitsplätze bremsen dürfe.
Die Gesamtverantwortung für das Zustandekommen von Ferienarbeitsplätzen liegt bei den Arbeitsvermittlungsauschüssen, während die Gemeinden in erster Linie dafür zuständig sind, daß die Jugendlichen in solche Ferienarbeitsplätze vermittelt werden.
Berufliche Bildung
Reform der gewerblichen Berufsbildung
Die gewerbliche Berufsbildung erlaubt Jugendlichen das Erlernen eines üblicherweise von einem lohnabhängigen Arbeitnehmer ausgeübten Berufes. Es wird die Methode der dualen Ausbildung angewendet, bei der der Jugendliche einerseits in einem Unternehmen praktisch ausgebildet wird und andererseits in einer Bildungseinrichtung zusätzlichen theoretischen Unterricht erhält. Zwischen dem Unternehmen und dem Auszubildenden wird ein Vertrag über gewerbliche Berufsbildung geschlossen.
Auf Branchenebene wird das System von paritätischen Ausbildungskommissionen organisiert, denen die Ausarbeitung der für ihre jeweilige Branche geltenden Anwendungsmodalitäten der gewerblichen Berufsbildung obliegt. Sie bestimmen z. B. die Berufe, für die Bildungsgänge organisiert werden können, sowie die Vergütung der Auszubildenden, die Ausbildungsregeln, den Muster-Berufsbildungsvertrag und die Muster-Ausbildungsprogramme. Ferner sind es diese Ausbildungskommissionen, die den Unternehmen die Anerkennung als Ausbildungsbetriebe aussprechen, d. h. ihnen die Erlaubnis zur Durchführung von Ausbildungen erteilen.
Die gewerbliche Berufsbildung richtet sich in erster Linie an teilzeitschulpflichtige Jugendliche (Jugendliche zwischen 15 bzw. 16 und 18 Jahren). Bei Zustimmung der paritätischen Ausbildungskommission können Verträge über gewerbliche Berufsbildung auch mit Jugendlichen geschlossen werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Obwohl die gewerbliche Berufsbildung ein vorteilhaftes Ausbildungssystem darstellt, hat sie nicht den in quantitativer Hinsicht erwarteten Erfolg erzielt: Von den 10.000 Jugendlichen, die ihrer Teilzeitschulpflicht nachkommen, haben nur 800 einen Vertrag über gewerbliche Berufsbildung abgeschlossen. Um den Zugang zum System zu erleichtern, wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Ausbildung in von lohnabhängigen Arbeitnehmern ausgeübten Berufen vorgelegt, der am 19. Februar 1998 von der Abgeordnetenkammer gebilligt wurde.
Gegenüber dem Gesetz vom 19. Juli 1983 sieht der Gesetzentwurf folgende sechs Neuerungen vor:
- Beim Nationalen Rat für Arbeit (siehe BIB B, Kap. II, 2.1.1) wird eine Hilfskommission für Berufsbildung gegründet. Ihr wird die Aufgabe übertragen, die gewerbliche Berufsbildung in jenen Branchen zu organisieren, die nicht selbst die Initiative zur Schaffung einer paritätischen Ausbildungskommission ergriffen haben. So wird die Formel der gewerblichen Berufsbildung theoretisch auf alle Branchen erweitert. Gegenwärtig gibt es nur etwa 40 Kommissionen für gewerbliche Berufsbildung. Die geringe Nutzung des gewerblichen Berufsbildungssystems ist insbesondere auf diese Tatsache zurückzuführen.
- In Unternehmen mit 20 bis 50 Arbeitnehmern wird die Organisation vereinfacht.
- Künftig wird es möglich sein, die vom Unternehmen zu zahlende Ausbildungsvergütung durch Königlichen Erlaß festzusetzen.
- Es wird eine Vorschrift eingeführt, wonach eine kollektive Befreiung von der Altersgrenze von 18 Jahren für den Abschluß von Verträgen über die gewerbliche Berufsbildung möglich ist. So können künftig gewerbliche Berufsbildungsgänge für als gefährlich geltende Berufe organisiert werden, in denen Personen unter 18 Jahren nicht beschäftigt werden dürfen.
- Das System wird transparenter, flexibler und einfacher gestaltet. Eine Berufsbildungsordnung wird alle einzuhaltenden Vorschriften zusammenfassen. Den paritätischen Ausbildungskommissionen wird es jedoch möglich sein, die Berufsbildungsordnung zu ändern, um sie den Realitäten auf dem jeweiligen Gebiet anzupassen.
- Die Kündigungsfrist wird flexibler gestaltet, so daß es künftig möglich ist, einen Vertrag über gewerbliche Berufsbildung nach einer Unterbrechung zu verlängern.
Es wird angestrebt, den Gesetzentwurf spätestens im Laufe des zweiten Quartals 1998 in Kraft zu setzen, so daß das neue, grundlegend überholte System gewerblicher Berufsbildung ab Beginn des Schuljahres 1998/99 angewendet werden kann.
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