Die königliche Gesetzesverordnung Nr. 488/1998 vom 27. März 1998, die Art. 11 des Arbeitnehmerrechts im Bereich der Ausbildungsverträge weiter ausführt, wurde am 9. April 1998 im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Die Neuordnung basiert auf dem am 28. April 1997 von den Sozialpartnern unterzeichneten bündnisübergreifenden Abkommen zur Beschäftigungsstabilität. Sie ersetzt die seit 1993 geltenden Bestimmungen für Praktikums- und Lehrverträge und beinhaltet die aus der Arbeitsmarktreform von 1997 abgeleiteten Änderungen (Gesetz Nr. 63/1997 vom 26.12.1997 über dringende Maßnahmen für Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt und zur Stärkung unbefristeter Anstellung).
Grundlegendes Ziel dabei ist, eine Verbesserung der juristischen Grundlagen dieser Verträge sowie deren stärkere Anbindung an die für sie geltenden Zwecke der Ausbildung und beruflichen Eingliederung herbeizuführen. Darüber hinaus wird den Tarifverhandlungen bei der Definition der Vorgaben und Bedingungen für ihre Anwendung mehr Gewicht eingeräumt. Für die Einstellbarkeit von Jugendlichen und die aktive, ausbildende Rolle der Unternehmen sollen damit wichtige Impulse gegeben werden.
Die Neuregelung weist die folgenden vier Grundzüge auf:
- Sie verstärkt den qualifizierenden Charakter der Verträge und überträgt den Unternehmen die Verantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung. Ferner legt sie für die theoretische Ausbildung der Lehrlinge ein garantiertes Minimum von 15 % der Arbeitszeit fest.
- Die Anwendungsmöglichkeiten werden durch Steuervergünstigungen und Senkungen des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erweitert.
- Die Gutschreibung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie für die Unternehmen vorgesehene Steuerentlastungen sollen die Umwandlung dieser Verträge in unbefristete Verträge fördern.
- Mit der Ausweitung des Schutzes bei absicherbaren Gefahren und Situationen sowie wirtschaftlichen Leistungen im Falle zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund allgemeiner Risiken wird der sozialen Sicherung angestellter Jugendlicher zum ersten Mal Rechnung getragen.
Es werden zwei Vertragsarten geregelt: Praktikumsverträge und Ausbildungsverträge.
Praktikumsvertrag
Die Königliche Gesetzesverordnung regelt den Praktikumsvertrag in den Artikeln 1 bis 4 wie folgt:
- Er kann innerhalb der ersten vier Jahre nach Beendigung des vorangegangenen Studiums geschlossen werden. Für Behinderte beträgt diese Frist sechs Jahre.
- Er kann mit Absolventen eines Hochschulstudiums mittleren und höheren Grades geschlossen werden (Inhaber eines akademischen Titels bzw. Diploms, Architekten, Ingenieure) oder mit Technikern, die eine abgeschlossene höhere Berufsausbildung nachweisen.
- Die Vergütung wird entsprechend den Bestimmungen des Arbeitnehmerrechts festgelegt und kann in keinem Fall unter dem berufsübergreifenden Mindestlohn liegen. Bei Teilzeitverträgen wird die Vergütung proportional zur vereinbarten Arbeitszeit festgesetzt.
- Der Praktikumsvertrag ist schriftlich abzufassen; bei Beendigung des Vertrages hat der Unternehmer dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen, in dem die Praktikumsdauer, der oder die besetzten Arbeitsplätze und die hauptsächlich ausgeübten Tätigkeiten aufgeführt sein müssen.
Ausbildungsvertrag
Die Königliche Gesetzesverordung regelt den Ausbildungsvertrag in den Artikeln 5 bis 16 wie folgt:
- Er kann mit Arbeitnehmern geschlossen werden, die nicht über den notwendigen Abschluß verfügen, um einen Praktikumsvertrag in dem entsprechenden Beruf oder für den entsprechenden Arbeitsplatz abzuschließen.
- In den Tarifverträgen kann entsprechend der Belegschaftsgröße eine Höchstzahl an Ausbildungsverträgen festgesetzt werden. Die Königliche Gesetzesverordnung legt eine Vertragshöchstzahl gemäß Belegschaftsstärke für jene Fälle fest, in denen keine entsprechenden Bestimmungen in den Tarifverträgen verankert wurden.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die dem Vertrag entsprechende Ausbildung und Arbeit zukommen zu lassen. Er muß die theoretische Ausbildung gewähren, dem Arbeitnehmer die für ihre Durchführung notwendigen Genehmigungen erteilen und den Ausbildungsprozeß überwachen.
- Die theoretische Ausbildung ist fachgerecht durchzuführen und hat in engem Zusammenhang mit den theoretischen Inhalten der Ausbildungsteile zu stehen, die im Berufsabschlußzeugnis für den entsprechenden Beruf oder den zu besetzenden Arbeitsplatz enthalten sind.
- Die der theoretischen Ausbildung zugestandene Zeit soll in keinem Fall unter 15 % der Arbeitszeit liegen.
- Die theoretische Ausbildung kann im Betrieb, in von den Sozialpartnern eingerichteten Ausbildungszentren oder in von der Arbeitsverwaltung ausgewählten Ausbildungsstätten stattfinden.
- Der Ausbildungsvertrag ist schriftlich abzufassen; bei Beendigung des Vertrages hat der Unternehmer dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen, in dem die Dauer der theoretischen Ausbildung und das Niveau der erreichten praktischen Ausbildung aufgeführt sein müssen.
- Der Arbeitnehmer kann bei der zuständigen Verwaltung das entsprechende Abschlußzeugnis über die Berufsausbildung beantragen.
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