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Flexible Arbeitszeitregelungen künftig sozialrechtlich besser abgesichert
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Flexible Arbeitszeitregelungen künftig sozialrechtlich besser abgesichert


Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in Kraft getreten, womit die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten verbessert wurden. Nach zuvor geltendem Recht war die Versicherungs- und Beitragspflicht von einem Beschäftigungsverhältnis abhängig, das grundsätzlich eine tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzte. Verschiedene Arbeitszeitkonten-Modelle sehen jedoch vor, daß Arbeitnehmer, die in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringen, ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch eine tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird. Eine solche Blockbildung war bislang z.B. nach dem Altersteilzeitgesetz - als eine über die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Regelung hinausreichende Sonderregelung - für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich.

Über diesen Rahmen hinaus wird mit dem neuen Gesetz der Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nunmehr auch für die Beschäftigten in Phasen der Freistellung von der Arbeitsleistung gewährleistet, wobei die Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitsentgelt aus vorgeleisteter Arbeit auf die Phase der Freistellung hinausgeschoben wird. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers haben die Vertragspartner Vorkehrungen zur Sicherung der Langzeitkonten zu treffen. Ferner wird sichergestellt, daß im Todesfall oder bei Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung noch offene Wertguthaben rentensteigernd wirken. Auch in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden Nachteile für die Beschäftigten vermieden.

Außerdem werden die Anwendung des Altersteilzeitgesetzes (siehe BIR D, vii.8) erleichtert und der Anwendungsbereich zeitlich erweitert, so daß hier Anreize zum Erhalt von Arbeitsplätzen und zur Neueinstellung arbeitsloser Arbeitnehmer geboten werden:

  • - Der im Altersteilzeitgesetz vorgesehene Verteilungszeitraum wird in Bereichen mit Tarifverträgen von fünf auf zehn Jahre verlängert.
  • - Es bleibt auch weiterhin beim grundsätzlichen Tarifvorbehalt. Zugleich wird aber klargestellt, daß die Tarifvertragsparteien in den Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen aufnehmen können.
  • - Machen die Tarifvertragsparteien von der Tariföffnungsklausel Gebrauch, so werden tarifgebundene und nichttarifgebundene Bereiche gleichbehandelt. Das heißt, daß auch in nichttarifgebundenen Bereichen im Rahmen des bestehenden Tarifvertrages Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit getroffen werden können.
  • - In Bereichen, in denen tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden (Freiberufler), werden Betriebs- oder Individualvereinbarungen über Altersteilzeit zugelassen. Damit wird die Möglichkeit der Betriebe erweitert, Blockmodelle im Rahmen der Altersteilzeit innerhalb eines Verteilungszeitraumes von bis zu drei Jahren (statt bisher einem Jahr) frei zu vereinbaren.

    Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Fortentwicklungen der Altersteilzeit: Für Kleinunternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern ist die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze auch durch Einstellung von Auszubildenden möglich. Außerdem wurde die Befristung des Altersteilzeitgesetzes um drei Jahre verlängert. Förderfähig ist jetzt Altersteilzeit, die vor dem 1. August 2004 begonnen wird.

    Das Interesse an Altersteilzeit ist groß: Bis heute konnten bereits mehr als 90 Tarifverträge zur Altersteilzeit geschlossen werden (siehe iMi 60, S.30); in den hiervon erfaßten Bereichen sind mehr als 5,6 Mio. Arbeitnehmer beschäftigt. Die gesetzlichen Weiterentwicklungen dürften dabei einen Impuls für eine noch stärkere Akzeptanz und Inanspruchnahme der Altersteilzeit geben.


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