Das Job-sharing (Arbeit zu zweit bzw. geteilte Arbeit) stellt einen besonderen Arbeitsvertrag dar, in dem zwei oder mehrere Arbeitnehmer die Erfüllung der Arbeitsleistung "solidarisch" übernehmen. Im allgemeinen bietet ein solcher Vertrag den Vorteil höherer Arbeitsproduktivität und -intensität sowie für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit, freie Zeit (familiäre Bedürfnisse, Lernen etc.) und Arbeitszeit auf lohnende und geeignete Weise zu organisieren. Obwohl das Job-sharing in Italien noch nicht geregelt ist, bedeutet dies - zumindest für einige spezifische Arbeitnehmergruppen - jedoch kein Hindernis für seine Anwendung.
Das Arbeitsministerium hat kürzlich versucht, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, um die jetzigen Regellücken zu schließen (vgl. Rundschreiben Nr. 43 der Generaldirektion für Arbeitsbeziehungen). Für Arbeitsverträge, die explizit oder implizit die Möglichkeit ausschließen, daß zwei oder mehrere Arbeitnehmer eine einzige lohnabhängige Arbeitstelle gemeinsam übernehmen, liegen noch keine gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Prinzipien vor. Auch existieren hierzu keine Bestimmungen auf tariflicher oder betrieblicher Ebene. Deshalb wird die Festlegung und die eventuelle Änderung konkreter Aspekte des Arbeitsverhältnisses - wie z. B. die Aufteilung der Arbeitszeit - der Tarifautonomie der Parteien überlassen. Konsequenterweise wird jedem Arbeitnehmer die Vergütung entsprechend dem tatsächlich geleisteten Arbeitsvolumen entrichtet.
Hinsichtlich der Vorsorgeversicherung (Altersversicherung, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung, Krankengeld) werden diese Arbeitnehmer wie Beschäftigte mit Teilzeitvertrag betrachtet.
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