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Gleichstellung von Mann und Frau bei der Arbeit
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Gleichstellung von Mann und Frau bei der Arbeit


Am 17. Juli 1998 hat der Ministerrat den Vorentwurf eines Gesetzes über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Arbeit verabschiedet. Der Vorentwurf harmonisiert bereits bestehende Bestimmungen und führt eine Reihe neuer Punkte ein, wie die Verteilung der Beweislast im Falle von Diskriminierung und die Gleichstellung der Geschlechter in den Systemen der Klassifizierung von Tätigkeiten.

Damit wird erstmals ein eigenständiges Gesetz über die Gleichbehandlung bei der Arbeit vorbereitet, das eine klarere Sicht auf das Thema der "Gleichbehandlung" ermöglichen und die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften vereinfachen wird. Ferner sieht der Vorentwurf vermehrte Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten vor.

2.1.1.1. Neue Bereiche der Gleichbehandlung

Ein erster neuer Bereich ergibt sich aus der Übernahme zweier EU-Direktiven im Hinblick auf ergänzende Systeme der sozialen Sicherheit (z.B. Rentenfonds, Gruppenversicherungen und zusätzliche Familienbeihilfen). Der neue Gesetzesvorentwurf sieht für ArbeitnehmerInnen und Selbständige eine vollkommene Gleichbehandlung von Mann und Frau vor. Dank dieser Bestimmung wird es künftig möglich sein, Kontrollen auszuüben und Fälle von Diskriminierung durch Strafen zu ahnden.

Ferner wurde die EU-Direktive hinsichtlich der Beweislast bei geschlechtsbedingter Diskriminierung verlagert, da der Nachweis, daß es nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gekommen ist, künftig dem Arbeitgeber obliegt. Darüber hinaus sieht der neue Gesetzesvorentwurf vor, daß außer den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen auch andere (gewissen Bedingungen genügende) Organisationen in Fällen von Diskriminierung zur Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder Klage erheben können.

2.1.1.2. Definition der indirekten Diskriminierung

Der Gesetzesvorentwurf paßt die belgische Rechtslage einer EU-Direktive an, die indirekte Diskriminierungen verbietet. Eine solche liegt vor, wenn eine anscheinend neutrale Vorschrift tatsächlich für eines der beiden Geschlechter eine nachteiligere Wirkung zur Folge hat.

2.1.1.3. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird an den Grundsatz der Gleichbehandlung geknüpft

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann als eine geschlechtsbedingte Form der Diskriminierung betrachtet werden. ArbeitnehmerInnen, die nachweisen können, daß sie Opfer sexueller Belästigung sind, können aufgrund des Gesetzes über die Gleichbehandlung gerichtliche Schritte einleiten.

2.1.1.4. Die Klassifizierung von Tätigkeiten

Mit dem neuen Gesetz wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, die Anwendung von geschlechtsneutralen Systemen zur Klassifizierung von Tätigkeiten in den Unternehmen sicherzustellen. Die Gleichbehandlung von Mann und Frau gilt damit nicht nur für die eigentliche Arbeitsvergütung, sondern auch für deren Berechnungsweise. Den Sozialpartnern wird eine Frist zur Revision dieser Klassifikationssysteme und zur Beseitigung eventueller Diskriminierungen eingeräumt. Lassen sie diese ungenutzt verstreichen, kann der Gesetzgeber eingreifen.


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