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Neues Gesetz zur Regelung von Arbeitsverhältnissen und zur Einrichtung einer Arbeitsaufsichtsbehörde
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Neues Gesetz zur Regelung von Arbeitsverhältnissen und zur Einrichtung einer Arbeitsaufsichtsbehörde


Am 2. September 1998 wurde im Staatsanzeiger das Gesetz Nr. 2639 zur "Regelung von Arbeitsverhältnissen und zur Einrichtung einer Arbeitsaufsichtsbehörde" veröffentlicht.

Das Gesetz regelt Fragen des Arbeitsverhältnisses in bezug auf:

1. Besondere Formen der Beschäftigung (Telearbeit, Heimarbeit).

2. Teilzeitbeschäftigung, für die unter anderem folgende Bestimmungen vorgesehen sind: Der Teilzeitbeschäftigte wird bei Einstellung auf einen Vollzeitarbeitsplatz im selben Unternehmen vorrangig berücksichtigt, wobei die Zeit der Teilzeitbeschäftigung auf die Dienstjahre angerechnet wird.

Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, an Maßnahmen des Unternehmens zur beruflichen Bildung teilzunehmen, und genießen die gleichen sozialen Vergünstigungen wie alle anderen Beschäftigten des Unternehmens.

3. Fragen der Arbeitszeitregelung.

4. Lokale Beschäftigungsvereinbarungen. Ausgehend von der Notwendigkeit, benachteiligte Regionen des Landes zu fördern und die Beschäftigung auszubauen, können Träger des öffentlichen Sektors, die lokale Selbstverwaltung und die Sozialpartner hinsichtlich der Ausführung eines konkreten Vorhabens Sondertarifvereinbarungen abschließen, deren Dauer und gesamten Anwendungsbedingungen festgelegt werden.

5. Einrichtung von privaten Arbeitsvermittlungsbüros. Natürliche und juristische Personen können private Arbeitsvermittlungsbüros (IGSE) einrichten, deren Ziel das - von den Arbeitgebern zu finanzierende - Auffinden bestimmter Kategorien von Arbeitsplätzen für in- und ausländische Arbeitnehmer ist.

Zu den Voraussetzungen für die Zulassung der IGSE gehört laut Gesetz, daß die Vermittlung durch die IGSE finanziell nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

6. Durch das neue Gesetz wird beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherungen eine Dienststelle mit der Bezeichnung "Arbeitsaufsichtsbehörde" (SEPE) eingerichtet, die dem Arbeitsminister direkt unterstellt ist. Hauptaufgabe der SEPE ist die Überwachung und Kontrolle der Anwendungsbestimmungen der Arbeitsgesetzgebung, die Untersuchung und Ahndung bei Verstößen gegen die Arbeitsgesetzgebung und bei illegaler Beschäftigung. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Versicherung der Arbeitnehmer, die Bereitstellung von Informationen sowie die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in bezug auf die Einhaltung der geltenden Bestimmungen.

7. In dem Gesetz ist darüber hinaus die Gewährung medizinischer Leistungen an Arbeitslose bis 29 Jahren vorgesehen, die ab 1. Januar 1999 über die Anstalt für Sozialversicherungen (IKA) Sachleistungen im Krankheitsfall beziehen können.

8. Elternurlaub zur Erziehung eines Kindes. Ein Elternteil, der mindestens ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, ist berechtigt, zwischen dem Ende des Mutterschaftsurlaubs und dem Zeitpunkt, an dem das Kind 3,5 Jahre alt ist, Elternurlaub zur Erziehung eines Kindes zu nehmen. Während des Elternurlaubs, der jedem Elternteil maximal 3,5 Monate gewährt werden kann, wird kein Lohn bzw. Gehalt gezahlt. Der Elternurlaub wird vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer je Kalenderjahr erstellten Rangliste der im Unternehmen Beschäftigten gewährt.

Diese Regelungen gelten auch für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors, juristische Personen des öffentlichen Rechts und die Organe der lokalen Selbstverwaltung.


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