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Gesetz zum Schutz der Privatsphäre im Arbeitsleben
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Gesetz zum Schutz der Privatsphäre im Arbeitsleben


Im Zuge der kontinuierlichen Weiterentwicklung von Informations- und Biotechnologie haben im Arbeitsleben die Risiken einer unberechtigten Nutzung persönlicher Daten erheblich zugenommen. Durch die Einführung einer Gesetzgebung zum Schutz der Privatsphäre im Arbeitsleben (Regierungsentwurf 121/1998) versucht die Regierung, dieser Entwicklung entgegenzuwirken.

Das vorgeschlagene Gesetz soll für alle Beschäftigungsverhältnisse gelten. Danach darf der Arbeitgeber nur solche persönlichen Daten sammeln und speichern, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers erforderlich sind. Selbst mit Einverständnis des Arbeitnehmers darf von diesem Notwendigkeitsanspruch nicht abgewichen werden. Außerdem hat der Arbeitgeber bei einer Überprüfung des Arbeitnehmers auf die Verwendung verläßlicher Methoden zu achten.

Genetische Tests sollen bei der Einstellung eines Arbeitnehmers oder während eines Beschäftigungsverhältnisses nur dann zulässig sein, wenn das Nationale Amt für Gerichtsmedizinische Angelegenheiten die Erlaubnis dazu erteilt.

Die persönlichen Daten eines Arbeitnehmers sollen in erster Linie von diesem selbst angegeben werden. Andere Daten als die vom Arbeitnehmer selbst mitgeteilten müssen ihm vom Arbeitgeber bekanntgegeben werden. Auch dürfen die persönlichen Daten eines Arbeitnehmers nur von Personen eingesehen werden, deren Aufgaben dies erfordern.

Laut Gesetzentwurf hat der Arbeitgeber nur in solchen Fällen Anspruch auf Einsicht in Daten über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers, in denen dies im Gesetz oder in Tarifabkommen für Beamte oder andere Staatsbedienstete festgelegt ist. Dabei sollen nur solche Personen Zugriff auf die Daten haben, die anhand der Gesundheitsdaten Entscheidungen über das Beschäftigungsverhältnis treffen oder diese Entscheidungen vorbereiten.

Das vorgeschlagene Gesetz soll die Regelungen des Datenschutzgesetzes über den Umgang mit persönlichen Daten ergänzen und gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Der Vorschlag zielt darauf, die vom Europäischen Parlament und vom Europarat erlassene Datenschutzdirektive (95/46/EC) für den Bereich des Arbeitslebens einzuführen, und berücksichtigt darüber hinaus die 1995 durchgeführte Reform der im finnischen Verfassungsgesetz enthaltenen Grundrechtsregelungen. Die Reform sorgt für genauere Regelungen zum gesetzlichen Schutz persönlicher Daten.

Auch sollen die Mitbestimmungsgesetze dahin gehend überarbeitet werden, daß das Sammeln persönlicher Daten während des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unter die Mitbestimmung fällt wie Absicht, Einführung und Methoden einer technischen Überwachung des Personals.

Die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes wird von den Behörden für Arbeitssicherheit und dem Datenschutzbeauftragten gemeinsam überwacht. Absichtliche oder fahrlässige Mißachtung der Gesetzesregelungen werden bestraft.

Das vorgeschlagene Gesetz soll am 24. Oktober 1998, dem letztmöglichen Datum für die nationale Einführung der Datenschutzdirektive, in Kraft treten.


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