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Region Flandern: Der Arbeitserfahrungszuschuß
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Region Flandern: Der Arbeitserfahrungszuschuß


Die flämische Regierung hat kürzlich einen Plan verabschiedet, der die Chancen Langzeitarbeitsloser verbessern soll, auf Grundlage verstärkter Berufserfahrung einen Arbeitsplatz im Privatsektor zu finden (WEP privé plan). Der Plan ergänzt bereits bestehende Maßnahmen, durch die jährlich etwa 6.000 Personen im nichtgewerblichen Sektor Beschäftigung finden (siehe BIB B-v.1 und 2). Rechtsgrundlage für diesen Plan bildet der Erlaß der flämischen Regierung vom 8. September 1998 (Moniteur belge vom 30.9.1998).

Der genannte Erlaß sieht einen Lohnkostenzuschuß für schwervermittelbare Arbeitslose vor, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einer monatlichen Arbeitszeit beschäftigt werden, die mindestens der Hälfte der vollen Arbeitszeit entspricht. Die Beihilfe kann maximal für ein Jahr gewährt werden.

Da nur Arbeitgeber des gewerblichen Privatsektors teilnahmeberechtigt sind, fallen Arbeitgeber des staatlichen Sektors und Vereine ohne Erwerbszweck nicht in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme.

Als schwervermittelbare Arbeitslose gelten Personen, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  • - Sie sind zur Teilnahme am Einstellungsvergünstigungsplan berechtigt (siehe BIB B-v.8).
  • - Sie sind zum Zeitpunkt der Einstellung seit mindestens 36 Monaten arbeitslos.

    Wenn der Arbeitgeber solche Personen im Rahmen eines unbefristeten oder eines auf mindestens zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrages einstellt, erwirbt er Anspruch auf einen Arbeitserfahrungszuschuß, dessen monatlicher Betrag wie folgt festgelegt ist:

  • - Bei Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit:
  • - Dauer der Arbeitslosigkeit 36-48 Monate: 5.000 BEF;
  • - Dauer der Arbeitslosigkeit 48-60 Monate: 10.000 BEF;
  • - Dauer der Arbeitslosigkeit mehr als 60 Monate: 19.000 BEF.
  • - Bei Beschäftigung mit mindestens vier Fünfteln der normalen Arbeitszeit:
  • - Dauer der Arbeitslosigkeit 36-48 Monate: 8.000 BEF;
  • - Dauer der Arbeitslosigkeit 48-60 Monate: 16.000 BEF;
  • - Dauer der Arbeitslosigkeit mehr als 60 Monate: 18.000 BEF.

    Der Erlaß der flämischen Regierung sieht ferner die Gewährung eines Betreuungszuschusses vor. Die Betreuung soll die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers mit Hilfe eines individuellen Betreuungsplanes verbessern. Hierfür kann der Arbeitgeber eine Betreuungsorganisation (das Flämische Amt für Beschäftigung [VDAB] oder eine andere zugelassene Organisation) einschalten. Für die von der Betreuungsorganisation gewährte Hilfe ist ein Zuschuß von maximal 50.000 BEF je betreuten Arbeitnehmer vorgesehen.

    Die Zuschüsse können nicht mit anderen Lohnkostenzuschüssen kombiniert werden; ausgenommen hiervon sind Reduzierungen der Arbeitgeberbeiträge und die Zuwendung im Rahmen des Einstellungsvergünstigungsplans (siehe BIB B-v.8).

    Die Gewährung des Zuschusses kann ausgesetzt werden,

  • - wenn deutlich übereinstimmende Verdachtsmomente darauf hinweisen, daß der betreffende Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer in der Absicht entlassen hat, sie durch einen oder mehrere Arbeitslose zu ersetzen, für die er Zuschüsse erhält;
  • - wenn der Arbeitgeber gegen die gültigen Vorschriften über Arbeitsvergütungen und sonstige Arbeitsbedingungen verstößt.

    Für die Durchführung der Maßnahme wurden 350 Mio. BEF bereitgestellt.


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