Regionalförderungsvertrag: Vereinbarung über die Flexibilität in einigen Gebieten des Mezzogiorno
Regionalförderungsvertrag: Vereinbarung über die Flexibilität in einigen Gebieten des Mezzogiorno
Am 29. Juli 1998 wurde die Rahmenvereinbarung für die sogenannten "Industriegebiete des Cratere" in den Provinzen Avellino und Salerno abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Gesamtvereinbarung, die den Abschluß von einzelnen Regionalförderungsverträgen erleichtern soll und etwa 20 industrielle Zentren betrifft, die innerhalb Süditaliens über eine gut entwickelte Infrastruktur verfügen.
Ziel ist es, eine gewisse Einheitlichkeit des industriellen Wiederaufbaus in den 1980 vom Erdbeben betroffenen Gebieten zu erreichen und eine so weit wie möglich koordinierte Leitung der verschiedenen Initiativen zu realisieren. Auf der Beschäftigungsebene sieht die Vereinbarung vor, daß zwischen den Sozialpartnern zusätzliche Übereinkünfte zur Flexibilisierung getroffen werden, um den Unternehmern im wesentlichen homogene Bedingungen zur Durchführung regionaler Initiativen und Investitionen zu bieten.
In diesem Zusammenhang wurde kürzlich eine Vereinbarung zwischen den auf nationaler Ebene wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen (CGIL, CISL, UIL) und, auf Arbeitgeberseite, der "Assindustria" getroffen, die die Wiedereinstellung von aus der Produktion ausgeschlossenen Arbeitnehmern (Empfänger von Leistungen der Lohnausgleichskasse, in den Mobilitätslisten eingetragene Arbeitnehmer und mit gemeinnützigen Arbeiten Beschäftigte) sowie die Einstellung von Langzeitarbeitslosen vorsieht. Die Eingliederung bzw. Entlohnung dieser Langzeitarbeitslosen erfolgt zwei Stufen niedriger, als für das Qualifikationsprofil dieser Stelle vorgesehen ist. Der Arbeitsvertrag wird nach 36 Monaten in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Eine Stufe niedriger als üblich erfolgt die vertragliche Einstellung der durch die Lohnausgleichskasse in Mobilitätslisten verzeichneten Leistungsempfänger sowie der in gemeinnützigen Beschäftigungen tätigen Arbeitnehmer. Die Anpassung an den nationalen Tarifvertrag erfolgt nach einem Jahr. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer, die die geforderte Qualifikation nicht erfüllen, zu Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen entsendet. In diesem Fall werden sie zwei Jahre lang eine Stufe unter dem vorgesehenen Niveau entlohnt.
Die Vereinbarung sieht außerdem eine "Vertragsaussetzung" bei der Lohnentwicklung vor: Die Arbeitnehmer werden nicht von den in den Betriebsverträgen festgelegten eventuellen Lohnsteigerungen profitieren. Allerdings werden sowohl der Regelteil des Vertrages als auch eventuelle, durch nationale Tarifverträge eingeführte Verbesserungen der Arbeitsbedingungen angewendet.
Gleichzeitig legt die Vereinbarung eine besondere Regelung für die Entlohnung der Auszubildenden fest. Diese erhalten 60% des Lohnes im ersten Jahr, 80% in den folgenden zwei Jahren; im vierten Jahr erfolgt die endgültige Einstellung.
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
II 27,
Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
GHK Consulting Ltd 30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
E-mail: eeo@ghkint.com