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Mindesteinkommen zur Eingliederung: Versuchsbeginn
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Mindesteinkommen zur Eingliederung: Versuchsbeginn


Das kürzlich in die italienische Gesetzgebung neu eingeführte Instrument "Mindesteinkommen zur Eingliederung" (vgl. Gesetzesverordnung Nr. 237 vom 18.6.1998, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 167 vom 20.7.1998) beinhaltet Maßnahmen, die das Ziel haben, die "soziale Eingliederung und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Empfänger (Einzelpersonen und Familien) durch personenbezogene Programme zu erleichtern", sowie Zuwendungen zur Einkommenserhöhung (Art. 1, Abs. 2). Dieser Versuch ist eine "Maßnahme gegen Armut und soziale Ausgrenzung durch die Unterstützung von Personen, denen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht das Abseits droht" (Art. 1, Abs. 1).

Das Experiment, das in dieser ersten Phase nur in einigen Gemeinden durchgeführt werden soll, darf nicht länger als zwei Jahre dauern und ist in jedem Fall vor dem 31. Dezember 2000 zu beenden. Die Gemeinden werden innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung aufgrund von Parametern ausgewählt, zu denen das jeweilige Armutsniveau, die unterschiedlichen wirtschaftlichen, demographischen und sozialen Gegebenheiten ebenso zählen wie die ausgewogene Verteilung der am Versuch teilnehmenden Personen. Die Gemeinden müssen unter anderem:

  • - die Modalitäten für die Einreichung des Antrags festlegen;
  • - die Modalitäten für die Prüfung und nachfolgende Kontrolle, insbesondere in bezug auf die erforderlichen Voraussetzungen, bestimmen;
  • - die für das Programm zur sozialen Integration verantwortliche Person auswählen.

    Die Initiativen werden durch den Fonds für Sozialpolitik im Rahmen der für diesen Zweck bereitgestellten Mittel sowie von den betroffenen Gemeinden bis zu einer Höhe von 10% der Gesamtkosten "unter Berücksichtigung ihrer Mittel und der Höhe des Gemeindehaushalts" finanziert. Die Verteilung der verfügbaren finanziellen Mittel wird durch Verordnung des Ministers für Soziale Solidarität geregelt. Die Verwaltungskosten für die Organisation der Dienstleistung - einschließlich der Kosten für die Realisierung der Programme zur sozialen Integration - gehen zu Lasten der Gemeinden.

    Um das Mindesteinkommen zur Eingliederung beziehen zu können, "dürfen die Empfänger kein Einkommen haben oder über ein Einkommen verfügen, das - unter Berücksichtigung aller Einkünfte [...] - nicht über der festgesetzten Armutsgrenze von monatlich 500.000 ITL für eine alleinstehende Person liegt" (Art. 6, Abs.2). Bei Familien bemißt sich die Armutsgrenze auf der Grundlage einer der Gesetzesverordnung beigefügten Äquivalenzskala. Der Zuschuß wird ein Jahr lang gewährt und kann erneuert werden, wenn die objektiven Voraussetzungen, die zur Erteilung des Zuschusses geführt haben, weiterbestehen.

    Die Einkommenssituation des/der Antragstellers/in wird anhand der Gesamteinkünfte aller Familienmitglieder bzw. der mit ihm/ihr lebenden Personen sowie jener Personen ermittelt, die im Sinne der Einkommensteuer (IRPEF) als Abhängige angesehen werden.

    Falls unter den Antragstellern arbeitslose, jedoch arbeitsfähige und im Arbeitsalter befindliche Personen sind, wird von ihnen die Bereitschaft zu bezahlter Arbeit sowie zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen verlangt. Arbeitsbereitschaft wird durch persönliches Erscheinen im Vermittlungsbüro dokumentiert.

    Hinsichtlich des ergänzenden Einkommenszuschusses besteht die Höhe der "ergänzenden Zuwendung zum Einkommen aus der Differenz zwischen der Grenze von monatlich 500.000 ITL für 1998, 510.000 ITL für 1999, 520.000 ITL für das Jahr 2000 und dem monatlich bezogenen Einkommen" (Art. 8), das auf Grundlage der oben genannten Regelungen festgestellt wird.

    Die Erteilung der Zuwendung zum Einkommen beginnt am Tag der Antragsannahme. In steuerlicher Hinsicht ist sie mit der Sozialhilfe vergleichbar (Gesetz Nr. 153 vom 30.4.1969, Art. 26).

    Darüber hinaus sieht die Verordnung "Mindesteinkommen zur Eingliederung" die Realisierung von Programmen zur sozialen Integration vor, die auch "in Verbindung mit geplanten Maßnahmen aktiver Arbeitsmarktpolitik" (Art. 9) vorbereitet werden. Die Programme zielen auf "die Wiedergewinnung, Förderung und Entwicklung persönlicher Fähigkeiten und den Wiederaufbau sozialer Netze; für Minderjährige schließt das Programm in erster Linie die Erfüllung der Schulpflicht und später die Berufsausbildung" ein (Art. 9, Abs. 2).

    Die Empfänger des Mindesteinkommens zur Eingliederung sind unter anderem verpflichtet, die mit der Teilnahme am Programm zur sozialen Integration eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

    Bei Prüfung der Richtigkeit der vom Antragsteller erteilten Informationen über seine wirtschaftliche und familiäre Lage kann die Gemeinde auf Daten von Trägern, die Vor- und Fürsorgeleistungen liefern, sowie auf Daten des Finanzministeriums zurückgreifen. Falls erforderlich, kann die Gemeinde diese auch um zusätzliche Nachforschungen ersuchen.

    Eine Ad-hoc-Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung bestimmt wurde, erhält vom Ministerium für Soziale Solidarität den Sonderauftrag, die Folgen der oben beschriebenen Versuche einzuschätzen. Über die nachfolgenden Entwicklungen dieser Experimente hat sich auch die dem Ministerpräsidenten zugeordnete Kommission zur Untersuchung von Armut und Ausgrenzung zu äußern.


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