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Regionalförderungsverträge: Feststellung der Krisengebiete
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Regionalförderungsverträge: Feststellung der Krisengebiete


In einer vom Ministerpräsidenten erlassenen Gesetzesverordung (Amtsblatt Nr. 179 vom 3.8.1998) werden die Krisengebiete bestimmt, in denen Investitionen erfolgen können, die durch Regionalförderungsverträge zu realisieren sind. Es handelt sich dabei um Gemeinden,

1. denen Gesamtförderungsmaßnahmen zugewiesen sind, und/oder um Gemeinden, die in den Entwicklungsprogrammen des Entwicklungsfonds berücksichtigt werden (Art. 1.3 des Gesetzes Nr.236/1993);

2. mit stillgelegten Produktionsstätten;

3. die die erforderliche Infrastruktur für wichtige Produktionsansiedlungen besitzen;

4. die sich durch neue Unternehmerinitiativen in einzelnen Sektoren der Industrie, der Landwirtschaft, des Tourismus und Dienstleistungsgewerbes auszeichnen; etc.

Die oben genannten Gebiete sind aufgenommen in die Regionalförderungsverträge von Manfredonia und Terni (Apulien), Crotone (Kalabrien), Torrese-Stabiese und Airola (Kampanien), Sassari (Sardinien), Gela (Sizilien), Crema (Lombardei), La Spezia (Ligurien) und Montalto di Castro (Latium).


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