Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz und Schutz besonderer Personengruppen
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2.2.5.Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz und Schutz besonderer Personengruppen


Das in der Verfassung verbriefte Recht auf Arbeitsbedingungen, die die Würde des Arbeitnehmers beachten und seine persönliche Entfaltung ermöglichen, deckt sich mit den Bestimmungen des Arbeitsvertraggesetzes, die dem Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht auferlegen. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, für gute Arbeits-, Hygiene- und Sicherheitsbedingungen zu sorgen und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen.

Eine schuldhafte Verletzung dieser Vorschriften durch den Arbeitgeber berechtigt den Arbeitnehmer zur Kündigung des Arbeitsvertrags mit Anspruch auf Schadensersatz (Gesetzesverordnung Nr. 64-A/89).


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