Unternehmen und Staat sind verpflichtet, die berufliche Wiedereingliederung und Beschäftigung von eingeschränkt arbeitsfähigen Arbeitnehmern zu erleichtern und zu fördern, und zwar unabhängig von der Ursache der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfälle oder andere Gründe).
Die Gesetzesverordnung Nr. 40/83 vom 25.1.1983 über die besonders geschützte Beschäftigung, abgeändert durch Gesetzesverordnung Nr. 194/85 vom 24.6.1985, verpflichtet den Arbeitgeber, für die ärztliche, psychologische, soziale und bildungsbezogene Betreuung des eingeschränkt arbeitsfähigen Arbeitnehmers zu sorgen, und aktiv zur persönlichen und beruflichen Entwicklung des Betroffenen beizutragen. Gegebenenfalls sind auch die Arbeitszeit zu verkürzen und die Ruhepausen zu verlängern. Außerdem können Nacht- und Schichtarbeit nur gemäß den Empfehlungen einer Fachgruppe für Rehabilitation erfolgen.
Die Gesetzesverordnung Nr. 18/89 vom 11.1.1989 legt die Bedingungen fest, unter denen spezielle Einrichtungen Schwerbehinderten Beschäftigungen anbieten müssen, die ihnen die Möglichkeit zur persönlichen Entwicklung bieten und das Gefühl persönlicher Würde vermitteln. Zu diesem Zweck wurden von den Trägern der Sozialversicherung sogenannte Beschäftigungszentren eingerichtet. Dort werden Tätigkeiten verrichtet, die einem sozialen Nutzen oder der reinen Beschäftigung dienen. Die Behinderten können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten; zusätzlich erhalten sie die Nettoerlöse aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse.
Die Gesetzesverordnung Nr. 9/89 vom 2.5.1989 soll sicherstellen, daß die in der Verfassung verankerten Rechte in den Bereichen Vorbeugung von Behinderungen, Behandlung von Behinderten, Rehabilitation und Chancengleichheit für Behinderte auch geltend gemacht werden können.
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