Minderjährige
Zum vorangegangenen Thema Zum nächsten Thema Dokument index Zur ERSEP Home page

2.2.5.3.Minderjährige


Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 396/91 vom 16.10.1991 sind die Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitsbedingungen von Minderjährigen zu sorgen, die ihrem Alter entsprechen und ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung nicht schaden.

Außerdem werden die Pflichten des Staates und der Arbeitgeber im Rahmen der Berufsausbildung von Minderjährigen geregelt.

Die Regelungen der Arbeit von Minderjährigen folgt den Grundsätzen der EU-Richtlinie 94/33/CE vom 22.6.1994:

  • - Das Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit beträgt seit Januar 1997 16 Jahre. 1996 haben die Schüler, die im Schuljahr 1987/88 (Gesetz Nr. 46/86, Art. 63/1 vom 14.10.1986) eingeschult wurden und für die zum ersten Mal eine Schulpflicht von neun Jahren galt, die Schule beendet.
  • - Die Minderjährigen, die 14 Jahre alt sind und damit das erforderliche Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit noch nicht erreicht haben, aber die Pflichtschulzeit von neun Jahren (gültig seit 1987) erfüllt haben, dürfen leichte Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit und ihre körperliche und geistige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Die Art der Tätigkeiten und die Arbeitsbedingungen sind in dem Erlaß Nr. 714/93 vom 3.8.1993 festgelegt.

    In Verbindung mit den Vorschriften über Dauer und Gestaltung der Arbeitszeit ergibt sich aus diesen Bestimmungen ferner, daß Minderjährige keine Nachtarbeit in Industriebetrieben und keine Überstunden leisten dürfen.


    Zurück  |  Seitenanfang  |   Was gibt’s Neues?  |  Über das EEO  |  Europäische Beschäftigungsstrategie  |  Nationale ArbeitsmarktpolitikenPublikationen  |  Weitere Links  |  Suche  |  Kontakt  |  Home page


    EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J II 27,
    Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
    GHK Consulting Ltd

    30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
    E-mail:
    eeo@ghkint.com