Die Gesetzesverordnung Nr. 519-C1/79 vom 29.12.1979, abgeändert durch Gesetzesverordnung Nr. 87/89 vom 23.3.1989 und Gesetzesverordnung Nr. 209/92 vom 2.12.1992, regelt die tarifvertraglichen Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern. Die Bestimmungen gelten ebenfalls für staatliche Unternehmen und Betriebe mit ausschließlich staatlicher Kapitalbeteiligung, sofern ihre Satzungen nichts anderes bestimmen. Kraft Gesetzesverordnung Nr. 87/89 wurde die Tariffähigkeit auf gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts ausgedehnt. Auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 224/96 vom 26.11.1996 sind Unionen und Fach- und Dachverbände gemeinnütziger privater Institutionen befugt, Tarifvereinbarungen für die ihnen angeschlossenen Institutionen zu unterzeichnen.
Das Tarifrecht der öffentlichen Verwaltung wird durch das Gesetz Nr. 23/98 vom 26.5.1998 geregelt. Es enthält die Vorschriften über die Tarifverhandlungen und deren Gegenstand.
Außerdem sieht es vor, daß die Vereinbarungen nur Empfehlungscharakter haben und erst nach Einbindung in ein Gesetz oder eine entsprechende Verordnung rechtswirksam werden.
Die Gesetzesverordnung Nr. 45-A/84 vom 3.2.1984, Art. 10, enthält die tarifrechtlichen Vorschriften für die Angehörigen der Streitkräfte sowie der paramilitärischen Kräfte.
Tarifvereinbarungen können auf allen Ebenen der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen getroffen werden. In der Praxis werden Tarifverträge jedoch überwiegend von den Basisgewerkschaften und den Fachverbänden abgeschlossen.
Tarifvereinbarungen können für einzelne Wirtschaftszweige, Unternehmen oder Berufsgruppen ausgehandelt werden.
Da alle Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgebern tariffähig sind, werden Tarifvereinbarungen für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen oder geographische Regionen getroffen, die sich zum Teil überlappen.
Tarifvereinbarungen regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Außerdem werden in Tarifverträgen Schlichtungs-, Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahren zur Lösung von Streitigkeiten vereinbart, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben. Inhaltlich sind Tarifverträgen Grenzen gesetzt, denn es gibt Bereiche, die ausschließlich gesetzlich geregelt werden dürfen. Dazu zählen insbesondere Urlaub, Feiertage, Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und befristete Arbeitsverträge. Außerdem macht die Gesetzesverordnung Nr. 519-C1/79 weitere Einschränkungen. Die Verordnung verbietet es den Tarifpartnern unter anderem, betriebswirtschaftliche Fragen zu regeln, die Betriebszeiten, Steuerfragen und Preisbildung betreffen.
Für Tarifvereinbarungen ist eine Mindestlaufzeit vorgeschrieben. Sie dürfen frühestens zehn Monate nach Hinterlegung beim Ministerium für Arbeit und Solidarität gekündigt werden.
Die Einhaltung dieser Auflage ist für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Vereinbarungen zwingend erforderlich.
Es gibt Vorschriften für die Verhandlungsführung und Bedingungen, die bei der Ausarbeitung der Vorschläge und Gegenvorschläge sowie bei der Abfassung des endgültigen Wortlauts zu berücksichtigen sind. Die endgültige Fassung der Vereinbarungen ist vor der Veröffentlichung beim Ministerium für Arbeit und Solidarität zu hinterlegen.
Tarifverträge gelten für die Dauer von mindestens einem Jahr. Sie bleiben darüber hinaus solange in Kraft, bis sie überarbeitet oder durch neue Verträge ersetzt werden. Ferner gibt es Vorschriften für die gütliche Regelung von Streitigkeiten, die sich aus den Verhandlungen oder der Anwendung der Vereinbarungen ergeben.
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