Festsetzung des nationalen Mindestlohns
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2.2.3.2.Festsetzung des nationalen Mindestlohns


Die Verfassung definiert die allgemeinen Kriterien für die Festsetzung des Arbeitsentgelts. Sie verpflichtet den Staat zur Festsetzung und Anpassung eines nationalen Mindestlohns.

Die Gesetzesverordnung Nr. 69-A/87 vom 9.2.1987 gibt ausdrücklich vor, daß der Mindestlohn jährlich angepaßt werden muß, und führt einige Sonderbestimmungen ein, um günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Jugendlichen und nur eingeschränkt arbeitsfähigen Personen zu schaffen. Diese durch die Gesetzesverordnung Nr. 411/87 vom 31.12.1987 geringfügig geänderten Sonderbestimmungen gelten weiterhin.

Dementsprechend wurden durch die Gesetzesverordnung Nr. 35/98 vom 18.2.1998, mit Wirkung vom 1.1.1998, folgende monatliche Mindestlöhne festgesetzt:

Landwirtschaft, Industrie, Handel, Dienstleistungen 58.900 PTE.

Hausarbeit 54.100 PTE.

Das Gesetz Nr. 45/98 vom 6.8.1998 regelt die Gleichstellung von jugendlichen Arbeitnehmern bei der Festsetzung des nationalen Mindestlohns.


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