Betriebsrat
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2.3.4.1.Betriebsrat


Nach der Verfassung und dem Gesetz Nr. 46/79 vom 12.9.1979 sind Betriebsräte Organe, die die Arbeitnehmer eines Unternehmens vertreten. Sie haben eine eigene, von den Arbeitnehmern genehmigte Geschäftsordnung. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeitnehmerinteressen zu schützen und für eine demokratische Mitwirkung der Arbeitnehmer im Unternehmen zu sorgen.

Das Recht, einen Betriebsrat zu gründen, steht allen in öffentlichen und privaten Unternehmen abhängig Beschäftigen und den Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung zu. Es gilt nicht für Personen, die einen Dienstvertrag haben.

Gründung von Betriebsräten

Die Betriebsräte werden anhand von Listen, die von der Stammbelegschaft des Unternehmens aufgestellt werden, in geheimer und direkter Verhältniswahl gewählt. Die Listen müssen von 100 Arbeitnehmern bzw. von 10 % aller Beschäftigten des Unternehmens genehmigt worden sein.

In Unternehmen mit geographisch breit gestreuten Standorten können Betriebsratsunterausschüsse gegründet werden. Diese Unterausschüsse sind an die Politik des Betriebsrats gebunden.

Darüber hinaus können Ausschüsse eingerichtet werden, die bei der Umstrukturierung von Produktionseinheiten, der Erarbeitung der Arbeitsgesetzgebung und von Wirtschafts- und Sozialplänen für den betreffenden Sektor oder die betreffende Region mitwirken.

Zusammensetzung der Betriebsräte

Anzahl der Arbeitnehmer Höchstzahl der Betriebsratsmitglieder
bis zu 200 (a) 3
201 bis 500 5
501 bis 1.000 7
über 1.000 11
(a) In Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern und einem
Jahresumsatz von bis zu 30.000.000 PTE darf der Betriebsrat
höchstens zwei Mitglieder haben.

Befugnisse der Betriebsräte

Die Betriebsräte haben Informations- und Anhörungsrecht sowie Kontrollbefugnisse. Bei sozialen Maßnahmen haben sie außerdem Entscheidungsbefugnisse, die sich jedoch nicht auf Fragen der Unternehmensleitung erstrecken. Das Informationsrecht ist relativ umfassend und erstreckt sich auf alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen. Allerdings dürfen die Mitglieder keine vertraulichen Informationen weitergeben. Verstöße können strafrechtlich und disziplinarisch geahndet werden.

Anhörungsbefugnis

Bei einer Reihe von Maßnahmen, die die Unternehmensführung oder die Veränderung der Unternehmensstruktur betreffen, muß die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats eingeholt werden. Dies ist z. B. der Fall bei:

  • - Abschluß von Stützungsabkommen und ähnliches;
  • - Auflösung des Unternehmens oder Konkurserklärung;
  • - Änderung der Arbeitszeiten;
  • - Maßnahmen, die einen Personalabbau oder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zur Folge haben;
  • - staatlichen Unternehmen: Genehmigung der Satzung und Bestellung der Vorstandsmitglieder;
  • - Abschluß von Sanierungsverträgen;

    Werden derartige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ergriffen, so sind sie nichtig.

    Die Betriebsräte sind außerdem berechtigt, beratend an der Ausarbeitung der Arbeitsgesetzgebung und von Wirtschafts- und Sozialplänen und wirtschaftlichen Plänen für den betreffenden Sektor oder die jeweilige Region mitzuwirken.

    Bei Massenentlassungen und Personalfreisetzungen (GV Nr. 64-A/89 und 64-B/89 vom 27.2.1989) haben die Betriebsräte das Recht, mit dem Arbeitgeber über Möglichkeiten einer beschäftigungspolitischen Lösung und soziale Schutzmaßnahmen zu verhandeln (vgl. 2.2.).

    Kontrollbefugnisse

    Die Betriebsräte sind befugt, darüber zu wachen, daß sowohl technische und finan¥elle Mittel als auch das Personal so eingesetzt werden, wie dies in der Satzung vorgeschrieben ist.

    Die Betriebsräte besitzen keine Rechtsfähigkeit und können im Gegensatz zu den Gewerkschaften auch keine Tarifverhandlungen führen. Die Beziehungen zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften sind gesetzlich nicht eindeutig definiert, doch es wird versucht, die Autonomie beider Organisationsformen zu wahren.


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