Arbeitslosengeld
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2.4.2.1.Arbeitslosengeld


Das Arbeitslosengeld schützt den Arbeitnehmer bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Die Dauer der Leistungsgewährung hängt vom Alter des Empfängers bei Einreichen des Antrags ab.

2.4.2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, daß der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, und als arbeitsuchend bei dem für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsamt gemeldet ist. Außerdem muß er in den letzten 24 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 540 Tage in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und entsprechende Sozialabgaben entrichtet haben (gilt für Hauspersonal nur, wenn die Sozialabgaben entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entrichtet wurden).

Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie aufgrund einer Untersuchung, die nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit durchgeführt wird, für arbeitsfähig erklärt wurden.

2.4.2.1.2. Beginn und Dauer der Leistung

Der Arbeitnehmer muß sich innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden und bei dem für ihn zuständigen Regionalen Sozialversicherungsamt (Centro Regional de Seguranca Social) einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Die Leistung wird vom Tag der Antragstellung an gewährt.

Nach Prüfung der Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer (Leistungsempfänger) Anspruch auf Unterstützung, deren Dauer sich nach seinem Alter am Tag der Antragstellung richtet:

10 Monate - Empfänger unter 25 Jahren;

12 Monate - Empfänger von 25 bis 29 Jahren;

15 Monate - Empfänger von 30 bis 34 Jahren;

18 Monate - Empfänger von 35 bis 39 Jahren;

21 Monate - Empfänger von 40 bis 44 Jahren;

24 Monate - Empfänger von 45 bis 49 Jahren;

27 Monate - Empfänger von 50 bis 54 Jahren;

30 Monate - Empfänger ab 55 Jahren.

Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf des Anspruchszeitraums (Arbeitslosengeld und -hilfe) das 60. Lebensjahr erreicht hat, weiterhin unfreiwillig arbeitslos ist und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, hat er Anspruch auf Altersruhegeld.

2.4.2.1.3. Höhe des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld beträgt 65 % des Durchschnittsverdienstes. Die Höhe wird anhand der Formel R/365 ermittelt. Dabei steht R für das gesamte Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den zwölf Monaten erhalten hat, die dem vorletzten Monat der Erwerbstätigkeit vorangegangen sind (d. h. zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit). Das monatliche Arbeitslosengeld muß mindestens so hoch sein wie der höchste gesetzlich garantierte nationale Mindestlohn und darf maximal das Dreifache davon betragen. Wenn der Durchschnittslohn des Arbeitnehmers unter dem nationalen Mindestlohn lag, kann das Arbeitslosengeld so hoch sein wie der Durchschnittslohn.

Das Arbeitslosengeld für Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die als arbeitsfähig gelten, wird genauso berechnet wie die Arbeitslosenhilfe. Es darf auf keinen Fall höher als die Erwerbsunfähigkeitsrente sein, auf die ein Anspruch bestehen würde.

Der Mindestlohn wird jährlich angepaßt.

2.4.2.1.4. Ruhen des Anspruches

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

  • - der Ausübung einer selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit;
  • - der Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme, wenn hierfür ein finanzieller Ausgleich oder eine Ausbildungsbeihilfe gewährt wird;
  • - des Wehrdienstes oder (im Falle von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen) des Zivildienstes;
  • - der Verbüßung einer Haftstrafe;
  • - und wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsbeihilfe vorliegen.
    2.4.2.1.5. Ende des Leistungsanspruchs

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet bei

  • - Ablauf des Anspruchszeitraums;
  • - abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit für die Dauer von mindestens 540 aufeinanderfolgenden Tagen;
  • - Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Berufsbildungsmaßnahme;
  • - Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente;
  • - dem zweiten, unbegründeten Nichterscheinen beim Arbeitsamt, oder wenn zwecks Zuerkennung der Leistung falsche Angaben gemacht werden;
  • - Nichterscheinen beim Regionalen Sozialversicherungsamt zur persönlichen Entgegennahme des Arbeitslosengeldes trotz Aufforderung, sofern dies nicht innerhalb von acht Tagen ausreichend begründet wird.

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