Arbeitslosenhilfe
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2.4.2.2.Arbeitslosenhilfe


Arbeitslosenhilfe wird bedürftigen Arbeitnehmern gewährt, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht erfüllen.

2.4.2.2.1. Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitslosenhilfe wird Arbeitnehmern gewährt, die

  • - unfreiwillig arbeitslos geworden sind und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen;
  • - beim Arbeitsamt ihres Wohnortes gemeldet sind und in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 180 Tage abhängig beschäftigt waren und entsprechende Sozialabgaben entrichtet haben;
  • - keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben. In diesem Fall reduziert sich die Anspruchsdauer der Arbeitslosenhilfe um die Hälfte;
  • - ein monatliches Pro-Kopf-Familieneinkommen von höchstens 80 % des monatlichen Mindestlohns beziehen.
    2.4.2.2.2. Anspruchsdauer

    Arbeitslosenhilfe wird für die gleiche Dauer wie Arbeitslosengeld gewährt, es sei denn, der Arbeitslose hat bereits Arbeitslosengeld bezogen. In diesem Fall reduziert sich die Dauer um die Hälfte. Seit dem 1. Juli 1996 werden von dieser Regelung die Arbeitnehmer ausgenommen, die 45 Jahre oder älter sind. In diesen Fällen beträgt die Leistungsdauer 30 Monate, wenn zuvor kein Arbeitslosengeld bezogen wurde, bzw. 15 Monate, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde.

    Leistungsempfänger, die das 55. Lebensjahr beendet und Anspruch auf 30 Monate (bzw. 15 Monate bei vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld) haben, können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Arbeitslosenhilfe beziehen und dann vorzeitig Anspruch auf Altersruhegeld erheben.

    2.4.2.2.3. Höhe der Arbeitslosenhilfe

    Die Höhe der Arbeitslosenhilfe berechnet sich gemäß nachstehender Übersicht nach der Anzahl der Familienmitglieder und dem höchsten, gesetzlich garantierten nationalen monatlichen Mindestlohn. Sie beträgt:

    70 % des monatlichen Mindestlohns: bei keinem Unterhaltsberechtigten
    90 % des monatlichen Mindestlohns: bei 1 bis 3 Unterhaltsberechtigten
    100 % des monatlichen Mindestlohns: bei 4 oder mehr Unterhaltsberechtigten

    Abweichend hiervon wird Arbeitslosenhilfe jedoch nur in Höhe des Durchschnittsverdienstes gewährt, wenn sich aus der vorgenannten Berechnung ein höherer Betrag ergibt. Für ehemalige Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben, ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe auf die Höhe ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente begrenzt.

    2.4.2.2.4. Unterbrechung und Beendigung der Leistung

    Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruht bzw. endet unter den gleichen Bedingungen wie der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Außerdem endet der Leistungsanspruch, wenn sich das Familieneinkommen auf über 80 % des monatlichen Mindestlohns erhöht.

    2.4.2.3. Garantiertes Mindesteinkommen (RMG)

    Das garantierte Mindesteinkommen wurde durch das Gesetz Nr. 19-A/96 vom 29.6.1996 eingeführt und durch die Gesetzesverordnung Nr. 196/97 vom 31.7.1997 näher bestimmt. Es soll einzelnen Personen und ihren Familienangehörigen Mittel zur Verfügung stellen, die zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse und zur Erleichterung ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung beitragen.

    Das garantierte Mindesteinkommen besteht aus zwei Teilen: Neben einer finanziellen Zuwendung umfaßt es Eingliederungsprogramme, die anhand eines Sozialberichts festgelegt werden.

    Die Geldleistung wird ein Jahr lang gewährt und kann erneut beantragt werden. Sie muß nicht zurückgezahlt werden. Das garantierte Mindesteinkommen orientiert sich am Familieneinkommen und bemißt sich an der Höhe der Sozialrenten für Personen, die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Die Höhe der Leistung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Mindesteinkommen und den tatsächlichen Einkünften des Haushalts, wobei 20 % der Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis und verschiedene Beihilfen der Sozialversicherung nicht angerechnet werden.

    Die Eingliederungsprogramme zielen darauf ab, die Familienmitglieder sozial und beruflich zu integrieren. Sie bestehen aus einer Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Berufsbildung, Erziehung, Wohnungswesen und anderen Bereichen, die zu einer sozialen Selbständigkeit führen können.

    Das garantierte Mindesteinkommen umfaßt Personen, die über 18 Jahre alt sind. Unter 18jährige Personen können das garantierte Mindesteinkommen in Anspruch nehmen, sofern weitere Jugendliche von ihnen wirtschaftlich abhängig sind, sie durch Heirat für volljährig erklärt wurden oder wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Sie müssen ihren ständigen Wohnsitz in Portugal haben, sehr bedürftig sein und sich zur Teilnahme an einem Eingliederungsprogramm verpflichten, sofern ihr Alter und ihre Gesundheit dies zulassen.

    Die Anwendung des garantierten Mindesteinkommens wird begleitet vom Nationalen Ausschuß für das Mindesteinkommen. Er besteht aus Vertretern der Ministerien für Arbeit und Solidarität, für Erziehung und für Gesundheit, sowie Vertretern von kommunalen Behörden, privaten Wohlfahrtseinrichtungen und Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbänden.

    Über die Gewährung einer Geldleistung entscheidet das für den Antragsteller zuständige regionale Sozialversicherungsamt. Für die Anerkennung von Eingliederungsprogrammen sowie für deren Begleitung und Beurteilung sind lokale Beobachtungsausschüsse in den Gemeinden zuständig. Sie setzen sich zusammen aus Vertretern regionaler Einrichtungen der Bereiche soziale Sicherheit, Beschäftigung und Berufsbildung sowie Erziehung und Gesundheit.

    Diese Maßnahme trat am 1.7.1997 in Kraft. Zuvor wurden soziale Pilotprojekte entwickelt, die durch Erlaß Nr. 237-A/96 vom 1.7.1996 näher geregelt wurden und deren Ziel es war, die Voraussetzungen für eine effektive Anwendung des garantierten Mindesteinkommens zu schaffen.


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