Rechtsvorschriften und Praxis der Arbeitsvermittlung
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2.5.1.Rechtsvorschriften und Praxis der Arbeitsvermittlung


Gesetzlicher Rahmen

Der gesetzliche Rahmen basiert auf der Gesetzesverordnung Nr. 247/85 vom 12.7.1985, die Struktur und Funktionen des Instituts für Beschäftigung und Berufsbildung festlegt. Die Organisation der zentralen Dienste wird im einzelnen durch den Erlaß Nr. 297/97 vom 6.5.1997, mit dem der Erlaß Nr. 728-A/92 vom 20.7.1992 aufgehoben wurde, geregelt.

Die Vermittlungstätigkeit wird im einzelnen durch interne Vorschriften geregelt. Die Arbeitsvermittlung fällt nicht ausschließlich in den Kompetenzbereich der öffentlichen Arbeitsverwaltung. Die private Arbeitsvermittlung wird durch die Gesetzesverordnung Nr. 124/89 vom 14.4.1989 geregelt. Die Verordnung wurde erlassen, um die Bestimmungen der von Portugal ratifizierten IAO-Konvention Nr. 96 in nationales Recht umzusetzen.

Diese Verordnung änderte die Befugnisse privater Vermittlungsstellen bei der Vermittlung portugiesischer Arbeitnehmer ins Ausland. Private Vermittlungsagenturen dürfen tätig werden, wenn portugiesische Arbeitnehmer für eine genau abgegrenzte, befristete Tätigkeit in ausländischen Unternehmen vermittelt werden sollen. Voraussetzung ist dabei jedoch, daß diese Betriebe mit einem portugiesischen Unternehmen verbunden oder Teil derselben Unternehmensgruppe sind.

Es ist hingegen ausdrücklich untersagt, ausländische Bürger, die sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Portugal befinden, zu vermitteln.

Die Tätigkeit von Zeitarbeitsunternehmen, ihre vertraglichen Beziehungen zu den Zeitarbeitskräften und den Arbeitgebern sowie die gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern wird durch die Gesetzesverordnung Nr. 358/89 vom 17.10.1989, in der Fassung des Gesetzes Nr. 39/96 vom 31.8.1996, geregelt. In den Art. 5-8 dieses Gesetzes werden die Kompetenzen des IEFP bei der Genehmigung von Anträgen zur Ausübung der Tätigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens festgelegt.


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