Meldeverfahren
Zum vorangegangenen Thema Zum nächsten Thema Dokument index Zur ERSEP Home page

2.5.2.Meldeverfahren


Die Meldung der Arbeitsuchenden bei den Arbeitsämtern ist freiwillig, bei Anträgen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ist sie jedoch obligatorisch. Das Mindestalter liegt derzeit bei 16 Jahren.

Alle beschäftigten und arbeitslosen Arbeitsuchenden müssen sich bei dem für ihren Wohnort zuständigen Arbeitsamt melden und dort ein Vermittlungsgespräch führen, in dessen Verlauf ihre konkreten Bedürfnisse analysiert und berufliche Kompetenzen und Erfahrungen bewertet werden. Diese Daten werden dann in das EDV-System SIGAE eingegeben, das den Ämtern zur Vermittlung zur Verfügung steht.

Den Arbeitsuchenden wird eine Kennziffer gemäß der Nationalen Berufsklassifizierung (CNP) zugewiesen. Der Abgleich von Stellengesuchen und -angeboten erfolgt hauptsächlich auf der Grundlage dieser Kennziffer. Die Arbeitsuchenden werden in fünf Kategorien eingeteilt: eine Erstbeschäftigung Suchende, eine neue Beschäftigung Suchende, Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, vorübergehend nicht verfügbare Beschäftigte.

Ein Arbeitsuchender kann bei einem Überhang von Angeboten in einer anderen Region auch dorthin vermittelt werden. In diesem Fall werden zusätzliche Leistungen zur Förderung der geographischen Mobilität gewährt. Umgekehrt kann bei einer unzureichenden Anzahl von Bewerbern auch Rückgriff auf solche Arbeitslose genommen werden, die in anderen Arbeitsämtern gemeldet sind. Dieses Verfahren wird als Angebotskompensierung bezeichnet.


Zurück  |  Seitenanfang  |   Was gibt’s Neues?  |  Über das EEO  |  Europäische Beschäftigungsstrategie  |  Nationale ArbeitsmarktpolitikenPublikationen  |  Weitere Links  |  Suche  |  Kontakt  |  Home page


EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J II 27,
Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
GHK Consulting Ltd

30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
E-mail:
eeo@ghkint.com