Über das SIGAE-System nehmen die Arbeitsämter eine gezielte Vorauswahl der Arbeitsuchenden vor, um auf diese Weise festzustellen, welche Bewerber für welche Stellen prinzipiell in Frage kommen. Wohnort, Alter, Schulbildung, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und -ausbildung der Arbeitsuchenden sind hierbei relevant. In einem Vermittlungsgespräch werden die Angaben der vorausgewählten Arbeitsuchenden überprüft.
Im Rahmen dieses Gesprächs erhalten die Arbeitsuchenden allgemeine Informationen über den örtlichen Arbeitsmarkt, über andere berufliche Eingliederungsmöglichkeiten sowie über die geltenden Systeme zum Schutz bei Arbeitslosigkeit. Für jeden konkreten Fall werden geeignete Lösungen vorgestellt. So werden entweder in Frage kommende Stellenangebote beschrieben, Möglichkeiten der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aufgezeigt oder die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen oder beruflichen Orientierungsmaßnahmen vorgeschlagen. Sofern erforderlich, werden die Arbeitsuchenden von Arbeitsmedizinern untersucht.
Die Arbeitsämter informieren auch die Arbeitgeber über beschäftigungspolitische Maßnahmen, um zu erreichen, daß diese die Vermittlungsdienste der Arbeitsämter in Anspruch nehmen. Außerdem sollen sie über finanzielle Beihilfen oder eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze angeregt werden.
Arbeitsuchende, die im Ausland tätig werden wollen, werden über entsprechende Angebote informiert. Ähnlich wie bei der Vermittlung im Inland ist dabei vorab eine Vorauswahl zu treffen, damit diesen Arbeitsuchenden die Stellenangebote unterbreitet werden können, die ihren Vorstellungen und beruflichen Qualifikationen am ehesten entsprechen. Die Arbeitsämter halten die Vermittlungsergebnisse fest, um daraus qualitative Hinweise für weitere Vermittlungsbemühungen zu gewinnen und die Akten laufend aktualisieren zu können.
Abgesehen von Stellenangeboten für eine Tätigkeit im Ausland, die bei den Arbeitsämtern über die zuständige Dienststelle im Außenministerium (Direcção-Geral dos Assuntos Consulares e Comunidades Portuguesas) eingehen, besteht in Portugal keine Pflicht, den Arbeitsämtern offene Stellen zu melden.
Stellenangebote werden wie Stellengesuche nach der CNP klassifiziert. Die Arbeitsämter, die mit EDV-Anlagen ausgestattet sind, verfügen über ein System für die Verwaltung der Stellenangebote und -gesuche mit der Möglichkeit der Sofortabfrage.
Wenn dem Arbeitsamt eine offene Stelle gemeldet wird, prüft es zunächst die Aufgabenbeschreibung und die entsprechenden beruflichen Anforderungen, die Beschäftigungsbedingungen und deren Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung hinsichtlich Entlohnung sowie der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen.
Falls eine offene Stelle nicht den Anforderungen des Arbeitsamts genügt oder keine geeigneten Arbeitsuchenden mit dem geforderten Bewerberprofil gemeldet sind, wird über eine Abänderung der Bedingungen des Stellenangebots verhandelt, um doch noch eine Vermittlung zu ermöglichen.
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