Eine ständige Aktualisierung der Arbeitslosenkarteien ist für die Leistungsfähigkeit der Arbeitsämter und das Greifen einer wirksamen Beschäftigungspolitik unabdingbar. Sie trägt in hohem Maße dazu bei, die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu erfassen und liefert grundlegende Voraussetzungen für die Planung und Durchführung von Beschäftigungs- und Berufsausbildungsmaßnahmen.
Hierzu müssen sich die bei den Arbeitsämtern gemeldeten Antragsteller einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen. Sie werden aufgefordert, Angaben zu ihrer gegenwärtigen Arbeitssituation zu machen und mitzuteilen, ob sie weiterhin als arbeitsuchend gemeldet bleiben wollen.
Die Antragsteller müssen sich in regelmäßigen Abständen von mindestens zwei Monaten (registrierte Arbeitslose ohne Leistungsbezug) bzw. einem Monat (arbeitslose Leistungsempfänger) bei ihrem zuständigen Arbeitsamt melden. Beschäftigte Arbeitsuchende und Arbeitsuchende, die sich ins Ausland vermitteln lassen wollen, werden aufgefordert, persönlich beim Arbeitsamt vorzusprechen, wenn sie sich drei Monate lang nicht gemeldet haben.
Die Kontrolle erfolgt telefonisch, auf dem Postweg oder durch persönliches Erscheinen. Sie kann auch auf Eigeninitiative des Antragstellers, auf Initiative der Arbeitsämter oder im Ausnahmefall indirekt erfolgen, sofern Nachweise erbracht werden, die eine Kontrolle erübrigen. Letzteres gilt nicht für Arbeitslose, die Leistungen beantragt haben oder bereits beziehen.
Die mittels eines EDV-Systems erstellten Kontrollpostkarten werden monatlich direkt an die beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitsuchenden versandt.Kommen die angeschriebenen Arbeitsuchenden ihrer Antwortpflicht nicht nach, werden sie in der Regel von der Liste gestrichen. Für arbeitslose Leistungsempfänger besteht dann jedoch immer noch die Möglichkeit, durch Beantragung neuer Fristen und persönliches Vorsprechen einer Streichung zuvorzukommen.
Arbeitsämter und Sozialversicherungsträger arbeiten zu Kontrollzwecken zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Veränderungen, die Einfluß auf den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben können.
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