Arbeitsvertrag
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2.2.1.Arbeitsvertrag


Die Gesetzesverordnung Nr. 49 408 vom 24.11.1969, kurz LCT (Arbeitsvertragsgesetz) genannt, ist das "Grundgesetz" des individuellen Arbeitsvertrags.

Der Arbeitsvertrag bezieht sich hier auf abhängige Erwerbstätigkeit (vgl. Definition unter 1.3.) Das heißt, daß bestimmte Formen der selbständigen Arbeit vom Arbeitsrecht nur am Rande erfaßt werden. Ein Beispiel ist der Dienstvertrag, dessen verschiedene Ausgestaltungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.

Die im Arbeitsvertragsgesetz festgelegten Grundsätze können aber auch auf rechtlich autonome Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, wenn die materielle Situation des Arbeitnehmers weitgehend der Situation des abhängig Beschäftigten ähnelt.


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