Dauer der Arbeitszeit
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2.2.4.1.Dauer der Arbeitszeit


Die Dauer der Arbeit, zu deren Leistung der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag verpflichtet ist, wird durch die Gesetzesverordnung Nr. 409/71 vom 27.9.1971 mit den durch die Gesetzesverordnung Nr. 398/91 vom 16.10.1991 eingeführten Änderungen geregelt.

Gemäß dieser Verordnung darf die übliche Arbeitszeit acht Stunden täglich und 44 Stunden wöchentlich und bei Büroangestellten sieben Stunden täglich und 42 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Tarifvertraglich kann eine durchschnittliche Arbeitszeit vereinbart werden, die jedoch die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen für die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten darf. Die Regelarbeitszeit kann bis zu zwei Stunden täglich verlängert werden, die Wochenarbeitszeit darf jedoch einschließlich der aufgrund eines erhöhten Arbeitsvolumens erforderlichen Überstunden nicht mehr als 50 Stunden betragen.

Die tägliche Arbeitszeit muß durch mindestens eine Stunde, maximal zwei Stunden unterbrochen werden, so daß die Arbeitnehmer nicht länger als fünf Stunden hintereinander arbeiten. Tarifvertraglich können bis zu sechs aufeinanderfolgende Arbeitsstunden, eine Verkürzung der Ruhepause auf eine halbe Stunde, eine Verlängerung der Pause auf mehr als zwei Stunden, oder auch mehrere Pausen während der Arbeitszeit vereinbart werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, wenn sie sich damit einverstanden erklären, ohne feste Arbeitszeiten zu arbeiten.

In Umsetzung eines Abkommens zwischen der Regierung und den Sozialpartnern vom Januar 1996 regelt das Gesetz Nr. 21/96 vom 23.7.1996 die Verkürzung der Regelarbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich:

  • - Es betrifft die Regelarbeitszeiten, die mehr als 40 Wochenstunden betragen.
  • - Ruhepausen zählen hier als Arbeitszeit, sofern der Arbeitsvorgang nicht unterbrochen wird oder eine Vertretung des Arbeitnehmers erforderlich wird.
  • - Die Arbeitszeiten, die 40 Wochenstunden überschreiten, wurden wie folgt gekürzt:
  • - am 1. Dezember 1996 um zwei Stunden bis zur Grenze von 40 Stunden,
  • - am 1. Dezember 1997 um die verbleibenden Mehrstunden auf 40 Stunden.

    Das gleiche Gesetz führte eine flexible Regelung der Arbeitszeit ein, die dann gilt, wenn die Arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verkürzt wird. Sie sieht wie folgt aus:

  • - Die Arbeitszeit darf der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Bezugszeitraums von vier Monaten entsprechen.
  • - Die Regelarbeitszeit darf bis zu zwei Stunden täglich überschritten werden.
  • - Die Wochenarbeitszeit darf eine bestimmte Höchstgrenze, die der Arbeitszeit vor der Verkürzung entsprechend zwischen 50 und 45 Stunden liegt, nicht überschreiten.
  • - In den Wochen des Bezugszeitraums mit weniger als 40 Stunden darf die tägliche Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Daneben kann auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit um ganze oder halbe Tage vorgenommen werden. Gleiches gilt für eine Erhöhung der Urlaubstage.
  • - Zwischen den Phasen mit Regelarbeitszeit von zwei aufeinanderfolgenden Tagen muß eine Unterbrechung von mindestens zwölf Stunden liegen.

    In den Wirtschaftssektoren und Unternehmen, in denen es die 40-Stunden-Woche infolge des Abkommens zwischen der Regierung und den Sozialpartnern von 1990 bereits gibt, in dem die Verkürzung der Arbeitszeit anhand von Tarifvereinbarungen vorgesehen war, sind Verhandlungen mit den Gewerkschaften vorgesehen, um eine flexible Regelung der Arbeitszeit zu erreichen. Sollte es dabei nicht zu einer Einigung kommen, wird die gesetzlich festgelegte Regelung angewandt.

    Außerdem regelt die Verordnung die Schicht- und die Nachtarbeit.

    Die Dauer jeder Schicht darf die Höchstdauer der üblichen Arbeitszeit nicht überschreiten, und der Wechsel einer Schicht darf erst nach dem wöchentlichen Ruhetag erfolgen.

    Nachtarbeit wird als die zwischen 20 Uhr und 7 Uhr des darauffolgenden Tages geleistete Arbeit definiert. Für Nachtarbeit wird ein Lohnzuschlag von 25 % gezahlt.

    Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 348/73 vom 11.7.1973 gilt diese Regelung nicht für eine Reihe von Tätigkeiten, die ausschließlich oder vorwiegend nachts ausgeübt werden.

    Darunter fallen, wie in der Gesetzesverordnung Nr. 349/73 aufgeführt, Bühnenkünstler und Schausteller sowie im Hotelgewerbe und ähnlichen Bereichen tätige Personen.


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