Diskriminierung
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2.2.8.Diskriminierung


Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in der Verfassung verankert und bildet den Rahmen für die Anwendung einiger Grundrechte wie z. B. das Recht auf Arbeit oder das Recht auf Arbeitsentgelt.

Die Gesetzesverordnung Nr. 392/79 vom 20.9.1979 definiert den gesetzlichen Rahmen für diesen Grundsatz. Nach dieser Verordnung ist es untersagt, Frauen bei der Stellenvergabe, in der Berufsausbildung, in der beruflichen Laufbahn und bei der Vergütung der Arbeit zu benachteiligen. Auf der Grundlage dieser Verordnung wurde der Ausschuß für Gleichbehandlung bei Arbeit und Beschäftigung (CITE) ins Leben gerufen, die Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung von Frauen in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung fördern soll.

Mit der Gesetzesverordnung Nr. 426/88 vom 18.11.1988 wurde der Anwendungsbereich dieser Regelung auf die öffentliche Verwaltung ausgedehnt. Gleichzeitig wurden die Aufgaben des CITE neu gestaltet. Dort sind jetzt das Ministerium für Arbeit und Solidarität, das Planungsministerium, das für den öffentlichen Dienst zuständige Regierungsmitglied, der Ausschuß für die Stellung der Frau sowie die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten.

Mit diesen Rechtsvorschriften wurde der in der Verfassung verankerte Grundsatz gesetzlich geregelt und die Richtlinie 75/117/EWG vom 10.2.1975 und die Richtlinie 76/207/EWG vom 9.2.1976 in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Mit dem Gesetz Nr. 105/97 vom 13.1.1997 soll dem Recht auf gleiche Behandlung von Mann und Frau an allen öffentlichen und privaten Arbeitsplätzen Geltung verschafft werden.

Durch die Gesetzesverordnung 166/91 vom 9.5.1991 wurde im Arbeitsministerium ein Ausschuß für die Gleichberechtigung der Frau (CIDM) ins Leben gerufen, der dafür Sorge trägt, daß bei der Formulierung der allgemeinen und branchenspezifischen Politik die Situation und Chancengleichheit von Frauen berücksichtigt werden.


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