Schutz des Arbeitsentgelts
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2.2.3.1.Schutz des Arbeitsentgelts


Das Arbeitsentgelt ist ein wesentliches Element des Arbeitsvertrags und ist verfassungsmäßig im Rahmen der Grundrechte der Arbeitnehmer geschützt. Das Recht auf den Schutz des Arbeitsentgelts ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, ebenso wie eine besondere Garantie bezüglich der Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder auf die er bei Verletzung des Arbeitsvertrages oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hat.

Der in der Verfassung vorgesehene Schutz kommt in verschiedenen Bestimmungen des Arbeitsvertragsgesetzes zum Ausdruck, in dem eine Reihe von Rechten enthalten sind:

  • - Die Arbeitsvergütung darf nicht gemindert werden - außer in besonderen Fällen (Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten).
  • - Vorübergehend ausgeübte Funktionen, die besser entlohnt werden als die, für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde, müssen gesondert vergütet werden.
  • - Das Arbeitsentgelt muß für die Dauer der Arbeitsfreistellung wegen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens weitergezahlt werden.
  • - Die Abzüge dürfen höchstens ein Drittel bzw. ein Sechstel des Arbeitsentgelts betragen, je nachdem, ob eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist oder nicht, und mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Sonderfälle.

    Besondere Bedeutung im Rahmen der Lohngarantie kommt einigen Vorschriften des Gesetzes Nr. 17/86 vom 14.6.1986, der Gesetzesverordnung Nr. 398/83 vom 2.11.1983 und der Gesetzesverordnung Nr. 50/85 vom 27.2.1985 zu.

    Das Gesetz Nr. 17/86 regelt die besonderen Rechtswirkungen bei unpünktlicher Zahlung des Arbeitsentgelts in Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind oder den Betrieb eingestellt haben. In diesem Fall haben Arbeitnehmer vor allem das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen oder die Arbeit vorübergehend niederzulegen. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Alle sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers bleiben weiterhin bestehen, insbesondere das Recht auf die Arbeitsvergütung bis zum Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung sowie auf die entsprechenden Verzugszinsen.

    Dieses Gesetz wurde durch die Gesetzesverordnung Nr. 402/91 vom 16.10.1991 geändert. Sie sollte verhindern, daß die Anwendung der Schutzbestimmungen unbegründet verzögert wird, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frage steht.

    Die Gesetzesverordnung Nr. 398/83, abgeändert durch die Gesetzesverordnung Nr. 64-B/89 vom 17.2.1989 und die Gesetzesverordnung Nr. 210/92 vom 2.7.1992, soll sicherstellen, daß Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Im Rahmen der in dieser Verordnung hierfür vorgesehenen Maßnahmen - Arbeitszeitverkürzung oder Unterbrechung der Arbeit - wird gleichzeitig das Recht des Arbeitnehmers auf einen Lohnausgleich in Höhe von zwei Dritteln seines Monatslohns garantiert, der je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Sozialversicherung zu tragen ist. Der Ausgleich muß mindestens so hoch sein wie der nationale Mindestlohn und darf maximal das Dreifache davon betragen.

    Mit der Gesetzesverordnung Nr. 50/85 wurde gemäß der Richtlinie 80/987/EWG vom 20.10.1980 ein Lohnsicherungssystem eingeführt. Damit soll bei Betriebsschließung, Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Zahlung ausstehender Löhne für die letzten vier der sechs Monate sichergestellt werden, die der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorausgingen.


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