Tarifvereinbarungen
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2.1.5.Tarifvereinbarungen


Tarifvereinbarungen werden zwischen Tarifpartnern zur Regelung der Arbeitsbedingungen in den betreffenden Wirtschaftsbereichen oder Unternehmen geschlossen.

Als Tarifverträge werden Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bezeichnet. Tarifabkommen sind Vereinbarungen, die zwischen Gewerkschaftsverbänden und mehreren Arbeitgebern für mehrere Unternehmen abgeschlossen werden. Betriebsabkommen sind Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und einem einzelnen Arbeitgeber und gelten nur für ein Unternehmen.

Ziel und Inhalt der Tarifvereinbarungen verändern sich entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsgeschehens.

Die Tarifvereinbarung hat sowohl schuldrechtlichen wie auch normativen Charakter, denn durch die Festlegung des Inhalts der tarifvertraglichen Beziehungen zwischen den Tarifpartnern überträgt sie gleichzeitig dem einzelnen Arbeitnehmer als Person Rechte, die er im Rahmen des individuellen Arbeitsvertrags ausüben kann.


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