Rechtsprechung und Anwendung
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2.1.6.Rechtsprechung und Anwendung


Berufliche Gepflogenheiten sind im Arbeitsrecht zwar keine autonomen, mit der Gesetzgebung konkurrierende Normen, können aber bestimmte Aspekte des Arbeitsverhältnisses verdeutlichen, wenn keine zwingenden oder abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen oder wenn es keine ausdrücklichen Willenserklärungen zwischen den Parteien gibt.

Berufliche Gepflogenheiten sind weder Rechtsquellen noch allgemeinverbindlich, sie spiegeln viel-mehr nur individuelle Vereinbarungen wider.

Im Bereich des Arbeitsrechts können gegen Urteile der Arbeitsgerichte vor den Be-ru-fungs-ge-rich-ten Rechtsmittel eingelegt werden; die Urteile der Berufungsgerichte können wiederum vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Nur der Oberste Gerichtshof hat die Befugnis zur Ver-einheitlichung der Rechtsprechung. Wenn der Oberste Gerichtshof zwei voneinander ab-wei-chen-de Urteile über dieselbe grundlegende Rechtsfrage fällt, kann nach der Zivilprozeßordnung ein Plenarbeschluß über das zuletzt ergangene Urteil erwirkt werden.


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