Besondere Arbeitsverträge
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2.2.1.2.Besondere Arbeitsverträge


Es gibt Arbeitsverhältnisse (abhängige Beschäftigung), auf die das Arbeitsvertragsrecht aufgrund der Art der Arbeit oder der besonderen Merkmale der verschiedenen Sektoren nicht unmittelbar Anwendung findet. Hierfür sind gesonderte Regelungen vorgesehen:

Kommissionsvertrag - Die Gesetzesverordnung Nr. 404/91 vom 16.10.1991 nennt die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Kommissionsvertrags ausgeübt werden. Darunter fallen bestimmte Aufgaben der Verwaltung, Funktionen der persönlichen Sekretäre von Trägern solcher Ämter und weitere tarifvertraglich vorgesehene Funktionen, die sich auf ein besonderes Vertrauensverhältnis gründen.

Zeitarbeit - In der Gesetzesverordnung Nr. 358/89 vom 17.10.1989 sowie im Gesetz Nr. 39/96 vom 31.8.1996, Art. 1 und 2, wird der Besonderheit dieses Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, die darin liegt, daß sich der vertragliche Geltungsbereich auf der Seite des Arbeitgebers sowohl auf das Zeitarbeitsunternehmen als auch auf den Entleiher erstreckt. Es werden zwei Vertragsformen genau gegeneinander abgegrenzt:

  • - Der Zeitarbeitsvertrag wird abgeschlossen zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen und einem Arbeitnehmer, der sich verpflichtet, seine Arbeitskraft gegen Entgelt durch das Zeitarbeitsunternehmen Dritten für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
  • - Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird geschlossen zwischen einem Entleiher und einem Zeitarbeitsunternehmen, das sich verpflichtet, dem Entleiher gegen Bezahlung eine oder mehrere Zeitarbeitskräfte zu überlassen.

    Hausangestellte - Nach der Gesetzesverordnung Nr. 235/92 vom 24.10.1992 ist ein Hausangestelltenvertrag ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, gegen Entgelt im Dienste einer anderen Person und nach deren Weisung regelmäßig die Hausarbeiten für ihren Haushalt zu verrichten. Der Vertrag kann befristet mit einer Gesamtdauer von einem Jahr abgeschlossen werden, oder für eine längere Zeit, wenn es sich bei der Arbeit um vorübergehende Tätigkeiten handelt. In jedem Fall bedarf der Vertrag der Schriftform. Die Beschäftigung von Hausangestellten unter 16 Jahren ist verboten.

    Landarbeit - Der Erlaß von Mindestarbeitsbedingungen (PRT) vom 8.6.1979 für Tätigkeiten in der Landwirtschaft gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Betrieben - einschließlich Genossenschaften -, die Land-, Vieh- oder Forstwirtschaft betreiben. Ein Vertrag über Landarbeit kann befristet oder unbefristet sein oder für die Ausführung von Saison- oder Gelegenheitsarbeiten abgeschlossen werden. Mit Ausnahme des befristeten Vertrags bedarf er nicht der Schriftform.


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