Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 409/71 kann die übliche Arbeitszeit durch Tarifvereinbarungen verkürzt werden, wenn Produktivitätssteigerungen diese Verkürzung nahelegen, und sofern dies für den Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile oder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zur Folge hat.
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EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
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