Für die Teilzeitarbeit gibt es keine gesonderten Regelungen. Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 409/71 vom 27.9.1971 sollen die Tarifvereinbarungen jedoch Vorschriften für die Teilzeitarbeit enthalten, sofern sie für Tätigkeiten oder Berufe gelten, in denen Teilzeitarbeit möglich ist. Vorrangig zu berücksichtigen sind Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen, eingeschränkt arbeitsfähige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die eine mittlere oder höhere Bildungseinrichtung besuchen.
Das Gesetz Nr. 4/84 vom 5.4.1984 sowie das Gesetz Nr. 17/95 vom 9.6.1995 (Art. 15,3) räumen Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern unter zwölf Jahren bzw. mit behinderten Kindern, unabhängig von deren Alter, das Recht auf eine verkürzte oder flexible Arbeitszeit ein. Dies umfaßt eine Verkürzung der Arbeitszeit um höchstens fünf Wochenstunden für die Erziehung eines behinderten Kindes bis zum Alter von einem Jahr. Die Bedingungen sind in Gesetzesverordnung Nr. 135/85 und Gesetzesverordnung Nr. 136/85 vom 3.5.1985, abgeändert durch Gesetzesverordnung Nr. 332/95 vom 23.12.1995 und Gesetzesverordnung Nr. 194/96 vom 16.10.1996, aufgeführt.
Laut Gesetz Nr. 116/97 vom 4.11.1997 ist Schülern und Studenten aller Ausbildungsstufen der Besuch des Unterrichts zu ermöglichen, und zwar durch flexible Arbeitszeiten oder eine Verkürzung der Arbeitszeit. In jedem Fall darf jedoch weder der Betriebsablauf beeinträchtigt werden noch dürfen die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer eingeschränkt werden.
Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 396/91 vom 16.10.1991 haben Minderjährige Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie das gesetzliche Mindestalter erreicht haben, den Mindestschulabschluß noch nicht erreicht haben und sich weiterhin in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
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