Überstunden
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2.2.4.4.Überstunden


Überstunden werden in Gesetzesverordnung Nr. 421/83 vom 2.12.1983, abgeändert durch Gesetzesverordnung Nr. 398/91 vom 16.10.1991, geregelt.

Überstunden sind dann zulässig, wenn in Unternehmen Mehrarbeit geleistet werden muß, aber eine Einstellung neuer Mitarbeiter nicht gerechtfertigt ist, oder wenn aufgrund höherer Gewalt Überstunden für den Betrieb eines Unternehmens unerläßlich sind.

Außer bei höherer Gewalt dürfen Überstunden folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

  • - 200 Stunden jährlich;
  • - zwei Stunden je üblichem Arbeitstag;
  • - an gesetzlich vorgeschriebenen oder zusätzlichen Ruhetagen bzw. an Feiertagen: die einem üblichen Arbeitstag entsprechende Stundenzahl;
  • - an zusätzlichen halben Ruhetagen: die Hälfte der Arbeitszeit eines üblichen Arbeitstags.

    Die Überstundenzuschläge betragen 50 % für die erste Überstunde, 75 % für jede weitere Überstunde und 100 % für die an wöchentlichen, vorgeschriebenen oder zusätzlichen Ruhetagen und Feiertagen geleistete Arbeit.

    In Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten hat der Arbeitnehmer für Überstunden, die an einem Werktag, an einem zusätzlichen wöchentlichen Ruhetag oder an einem Feiertag geleistet werden, ein Anrecht auf 15 Minuten Freizeit für jede Überstunde.

    Bei Überstunden an einem vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhetag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten freien Tag.

    Durch die Gesetzesverordnung Nr. 398/91 vom 16.10.1991 wurde eine freiere Gestaltung des Ausgleichs für Überstunden ermöglicht, die an einem Werktag oder Feiertag geleistet wurden. Statt der bezahlten freien Tage können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen Zuschlag von mindestens 100 % auf den Stundenlohn vereinbaren.

    Seit 1991 fallen außerdem keine erhöhten Abgaben mehr auf die auf die Überstundenvergütung an.


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