Grundlegende Rechtsvorschriften (Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz)
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2.2.5.1.Grundlegende Rechtsvorschriften (Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz)


Wichtige neuere Rechtsvorschriften zur Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz:

  • - Die Gesetzesverordnung Nr. 109/91 vom 15.3.1991, abgeändert durch Gesetzesverordnung Nr. 282/93 vom 17.8.1993, legt die Sicherheitsvorschriften für die Arbeit in Industriebetrieben fest, um Risiken und hygienische Mißstände zu vermeiden. Dadurch sollen die Gesundheit der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer sowie die Sicherheit von Personen und Gütern, die Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Schutz der Umwelt gewährleistet werden.
  • - Die Verwaltungsverordnung Nr. 25/93 vom 17.8.1993 regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und schafft ein System zur Klassifizierung der verschiedenen Industriezweige, in das die einzelnen Unternehmen eingruppiert werden. Außerdem werden die einzelnen Schritte der Betriebserlaubnisverfahren festgelegt, die von der Eingruppierung der Unternehmen abhängen.
  • - Im Bereich Handel und Dienstleistungen gilt die Gesetzesverordnung Nr. 243/86 vom 20.8.1986, durch die die Allgemeine Regelung über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz in Handelsbetrieben, Büros und im Dienstleistungssektor genehmigt wurde. Sie wurde zuvor bereits in vielen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung angewandt. Die Gesetzesverordnung Nr. 61/90 vom 15.2.1990 behandelt den Brandschutz in Handelsbetrieben.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 330/93 vom 25.9.1993 über den manuellen Transport von Lasten.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 331/93 vom 25.9.1993 über den Gebrauch von Arbeitsausrüstung.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 347/93 vom 1.10.1993 und Erlaß Nr. 987/93 vom 6.10.1993 über Mindestvorschriften für Arbeitsstätten.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 348/93 vom 1.10.1993 und Erlaß Nr. 988/93 vom 6.10.1993 über den Gebrauch von Sonderschutzvorrichtungen.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 349/93 vom 1.10.1993 und Erlaß Nr. 989/93 vom 6.10.1993 über die Mindestsicherheits- und Gesundheitsvorschriften für die Arbeit mit Geräten, die mit einem Detektor ausgestattet sind.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 390/93 vom 20.11.1993 über die Risiken für Arbeitnehmer, die während der Arbeit krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 84/97 vom 16.4.1997 über die Risiken für Arbeitnehmer, die während der Arbeit biologischen Stoffen ausgesetzt sind.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 398/93 vom 20.11.1993, mit der einige Artikel der Gesetzesverordnung Nr. 284/89 vom 24.8.1989 über die gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer, die während der Arbeit Asbest ausgesetzt sind, überarbeitet wurden.
  • - Gesetz Nr. 17/95 vom 9.6.1995, vervollständigt durch die Gesetzesverordnung Nr. 332/95 vom 23.12.1995, mit der die Gesetzesverordnung Nr. 136/85 vom 3.3.1985 geändert wurde, durch die Gesetzesverordnung Nr. 333/95 vom 23.12.1995, mit der die Gesetzesverordnung Nr. 154/88 vom 29.4.1988 (Sozialversicherungsregelung) geändert wurde, und durch den Erlaß Nr. 229/96 vom 26.6.1996, über die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Schwangeren, Müttern von Neugeborenen und stillenden Müttern bei der Arbeit. Die Gesetzesverordnung Nr. 194/96 vom 16.10.1996, das Gesetz Nr. 102/97 vom 13.9.1997 und das Gesetz Nr. 18/98 vom 28.4.1998 bilden die neuesten gesetzlichen Grundlagen auf dem Gebiet des Mutter- bzw. Vaterschutzes.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 141/95 vom 14.6.1995 und Erlaß Nr. 1456-A/95 vom 11.12.1995 über die Kennzeichnungen für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 155/95 vom 1.7.1995 und Erlaß Nr. 101/96 vom 3.4.1996 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit auf vorübergehend installierten oder beweglichen Werften.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 116/97 vom 12.5.1997, geregelt durch Erlaß Nr. 356/98 vom 24.6.1998, über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit auf Fischereifahrzeugen.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 191/95 vom 28.7.1995 über die Anwendung der Grundsätze zur Arbeitssicherheit auf die Angestellten der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Beschäftigten besonderer Dienststellen und öffentlicher Fonds.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 274/95 vom 23.10.1995 über die Mindestvorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheit mit Blick auf eine Verbesserung der ärztlichen Versorgung auf Schiffen. Der Erlaß Nr. 6/97 vom 2.9.1997 legt neben der Liste der Medikamente, die in einer Bordapotheke vorhanden sein müssen, auch Modelle für entsprechende Registrierzettel fest.
  • - Gesetzesverordnung Nr. 324/95 vom 29.11.1995 und die Erlasse Nr. 197/96 und Nr. 198/96 vom 4.6.1996 über den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Bergbau, sowohl im Tage- als auch im Untertagebau.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere über die Beförderung gefährlicher Güter, die Sicherheitskennzeichnung, und über die Lagerung und industrielle Verarbeitung von Rohöl und explosiven Stoffen (Arbeit in Bergwerken und Steinbrüchen).

    Gemäß der Richtlinien 78/610/EWG vom 29.6.1978, 82/605/EWG vom 28.7.1982 und 83/477/EWG vom 19.9.1983 wurden die Gesetzesverordnungen Nr. 273/89 und 274/89 vom 21.8.1989 und Nr. 284/89 vom 24.8.1989 veröffentlicht. Sie schreiben Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Vinylmonomerchlorid, Blei und Asbest am Arbeitsplatz vor.

    Später wurde durch die Gesetzesverordnung Nr. 275/91 vom 7.8.1991 die Richtlinie 88/364/EWG vom 9.6.1988 umgesetzt, die den Schutz der Arbeitnehmer durch das Verbot bestimmter Chemikalien und/oder Tätigkeiten sichert.

    Entsprechend der Richtlinie 89/391/EWG wurde die Gesetzesverordnung Nr. 441/91 vom 14.11.1991 über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer veröffentlicht. Diese Verordnung schafft den allgemeinen rechtlichen Rahmen zur Vermeidung von Berufsrisiken und zur Institutionalisierung von Formen des Dialogs und der Mitsprache für alle Betroffenen, und sieht dazu die Einführung der notwendigen Strukturen vor.

    Die Verordnung konkretisiert die Grundsätze des Abkommens über Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, das zwischen der Regierung und den Sozialpartnern am 19.7.1990 getroffen und am 30.7.1991 ergänzt wurde. Sie soll die Anwendung der Grundsätze im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte sichern.

    Die Organisation und Gestaltung der Maßnahmen im Bereich Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, die in der Gesetzesverordnung Nr. 441/91 vom 14.4.1991 vorgesehen sind, wurden später durch die Gesetzesverordnung Nr. 26/94 vom 1.2.1994, das Gesetz Nr. 7/95 vom 29.3.1995, den Erlaß Nr. 1179/95 vom 26.9.1995 sowie den Erlaß Nr. 53/96 vom 20.2.1996 geregelt.

    Aufgrund des genannten Wirtschafts- und Sozialabkommens wurde das Institut für Entwicklung und Kontrolle der Arbeitsbedingungen (IDICT) durch die Gesetzesverordnung Nr. 219/93 vom 16.6.1993 ins Leben gerufen, um die Funktionen der Arbeitsverwaltung neu zu definieren.

    Dieses Institut hat ein breites Aufgabenspektrum in den Bereichen der Arbeitsbeziehungen und der Kontrolle der Arbeitsbedingungen mit dem Ziel, die Entwicklung der Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern.


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