Wichtige neuere Rechtsvorschriften zur Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz:
Darüber hinaus gibt es zahlreiche einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere über die Beförderung gefährlicher Güter, die Sicherheitskennzeichnung, und über die Lagerung und industrielle Verarbeitung von Rohöl und explosiven Stoffen (Arbeit in Bergwerken und Steinbrüchen).
Gemäß der Richtlinien 78/610/EWG vom 29.6.1978, 82/605/EWG vom 28.7.1982 und 83/477/EWG vom 19.9.1983 wurden die Gesetzesverordnungen Nr. 273/89 und 274/89 vom 21.8.1989 und Nr. 284/89 vom 24.8.1989 veröffentlicht. Sie schreiben Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Vinylmonomerchlorid, Blei und Asbest am Arbeitsplatz vor.
Später wurde durch die Gesetzesverordnung Nr. 275/91 vom 7.8.1991 die Richtlinie 88/364/EWG vom 9.6.1988 umgesetzt, die den Schutz der Arbeitnehmer durch das Verbot bestimmter Chemikalien und/oder Tätigkeiten sichert.
Entsprechend der Richtlinie 89/391/EWG wurde die Gesetzesverordnung Nr. 441/91 vom 14.11.1991 über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer veröffentlicht. Diese Verordnung schafft den allgemeinen rechtlichen Rahmen zur Vermeidung von Berufsrisiken und zur Institutionalisierung von Formen des Dialogs und der Mitsprache für alle Betroffenen, und sieht dazu die Einführung der notwendigen Strukturen vor.
Die Verordnung konkretisiert die Grundsätze des Abkommens über Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, das zwischen der Regierung und den Sozialpartnern am 19.7.1990 getroffen und am 30.7.1991 ergänzt wurde. Sie soll die Anwendung der Grundsätze im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte sichern.
Die Organisation und Gestaltung der Maßnahmen im Bereich Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, die in der Gesetzesverordnung Nr. 441/91 vom 14.4.1991 vorgesehen sind, wurden später durch die Gesetzesverordnung Nr. 26/94 vom 1.2.1994, das Gesetz Nr. 7/95 vom 29.3.1995, den Erlaß Nr. 1179/95 vom 26.9.1995 sowie den Erlaß Nr. 53/96 vom 20.2.1996 geregelt.
Aufgrund des genannten Wirtschafts- und Sozialabkommens wurde das Institut für Entwicklung und Kontrolle der Arbeitsbedingungen (IDICT) durch die Gesetzesverordnung Nr. 219/93 vom 16.6.1993 ins Leben gerufen, um die Funktionen der Arbeitsverwaltung neu zu definieren.
Dieses Institut hat ein breites Aufgabenspektrum in den Bereichen der Arbeitsbeziehungen und der Kontrolle der Arbeitsbedingungen mit dem Ziel, die Entwicklung der Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern.
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