Grundlegende Rechtsvorschriften (Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung)
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2.2.5.2.Grundlegende Rechtsvorschriften (Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung)


In dieser Frage gibt es einige grundlegende Gesetze:

Das Gesetz Nr. 2 127 vom 3.8.1965 enthält die Rechtsvorschriften für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es nennt die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer und ihre Angehörigen Anspruch auf Entschädigung haben. Die Entschädigung umfaßt Sachleistungen, d. h. ärztliche Versorgung, und Geldleistungen, d. h. finanzielle Entschädigung bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, lebenslängliche Rente im Fall von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, und im Todesfall Rente für die Hinterbliebenen.

Um die Zahlung von Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten bei Zahlungsunfähigkeit der Betriebe zu sichern, ist bei der Nationalen Versicherungsanstalt für Berufskrankheiten (Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais) ein Sonderfonds zur Sicherung und Anpassung von Renten eingerichtet worden.

Die Gesetzesverordnung Nr. 360/71 vom 21.8.1971, abgeändert durch Gesetzesverordnung Nr. 459/79, enthält die näheren Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen, die im Gesetz Nr. 2 127 vorgesehen sind.

Sie gilt für alle Arbeitnehmer und Selbständigen, die in Handels- oder Industriebetrieben von und im Interesse Dritter tätig sind, und für Arbeitnehmer, die nach Zeitaufwand oder dem erbrachten Werk bezahlt werden und in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen.

Der Schutz besonderer Personengruppen wird durch verschiedene Rechtsvorschriften sichergestellt, die Verfassungsgrundsätze konkretisieren und zum Teil auch Normen der IAO berücksichtigen.

Die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 100/97 vom 13.9.1997 über die neuen Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden derzeit ausgearbeitet.

In dieser Frage ist insbesondere die Situation von Minderjährigen, eingeschränkt arbeitsfähigen Arbeitnehmern und Frauen hervorzuheben.


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