Die Sozialpartner
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2.3.3.2.Die Sozialpartner


Tarifverträge können zwischen Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Betrieben auf der einen Seite und Gewerkschaften auf der anderen Seite abgeschlossen werden.

Öffentliche Unternehmen gelten als Arbeitgeber. Obwohl die Beziehungen zu ihren Beschäftigten privatrechtlicher Natur sind, dürfen sie keinen Arbeitgeberverbänden angehören.

Nach der für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände geltenden Gesetzgebung (vgl. 3.1 und 3.2) gehört die Tariffähigkeit zur Rechtsfähigkeit von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Jede rechtmäßig gegründete Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung kann deshalb unabhängig von ihrer Größe an Verhandlungen teilnehmen.

Die einzigen Kriterien für die Tarifbindung ergeben sich aus der Gewerkschaftszugehörigkeit und der Verhandlungsebene: Eine Gewerkschaft, in der Arbeitnehmer eines bestimmten Berufsbereiches zusammengeschlossen sind, ist das alleinige Vertretungsorgan dieser Arbeitnehmer. Nimmt die Gewerkschaft nicht an den Verhandlungen teil, gelten die Vereinbarungen auch nicht für ihre Mitglieder.

Die Sozialpartner sind nicht immer in der Lage, tarifvertragliche Regelungen lückenlos zu gestalten. Die Regierung kann in solchen Fällen mit Allgemeinverbindlichkeitserklärungen oder Durchführungsbestimmungen einschreiten.

Allgemeinverbindlichkeitserklärungen sorgen dafür, daß die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen auch auf die Arbeitgebervereinigungen und Arbeitnehmer angewendet werden, für die sie eigentlich nicht gelten, da sie nicht Mitglieder der unterzeichnenden Verbände oder - im Falle von Betriebsvereinbarungen - nicht selbst Unterzeichner sind.

Erlasse von Mindestarbeitsbedingungen werden dann gültig, wenn es keine Tarifvereinbarungen gibt, da keine Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände vorhanden sind, oder um eine fehlende Verhandlungsbereitschaft zu sanktionieren. Letzteres kommt immer seltener vor, da die Sozialpartner dieser Aufgabe im allgemeinen nachkommen.


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