Die Rechtsvorschriften über tarifliche Arbeitsbeziehungen sehen als Formen zur Lösung tariflicher Interessenkonflikte die Schlichtung, die Vermittlung und den Schiedsspruch vor, zwischen denen in der Regel frei gewählt werden kann. Keines dieser Verfahren hat Vorrang und auch die gesetzlichen Verfahrensregeln sind nicht verbindlich. Bei Streitigkeiten, die durch Mißachtung des Grundsatzes des guten Glaubens bei den Verhandlungen entstehen, können die Arbeitsbeziehungen durch Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Das Gleiche gilt, wenn keine Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände vorhanden sind.
Die Schlichtung ist ein bevorzugtes Mittel zur Beilegung von Konflikten. Sie wird von den Dienststellen des Ministeriums für Arbeit und Solidarität durchgeführt. Ein Schiedsgerichtsverfahren kann zwingend vorgeschrieben werden, wenn sich die Parteien nach Scheitern der Schlichtung oder Vermittlung nicht innerhalb von zwei Monaten freiwillig darauf einigen. Wenn es sich um öffentliche Unternehmen handelt, kann ein Schiedsgerichtsverfahren nur auf Empfehlung des Wirtschafts- und Sozialrats verfügt werden.
Das Ergebnis der Schlichtung oder der durch Vermittlung erzielten Einigung ist nicht automatisch rechtswirksam. Nur der Schiedsspruch gilt als autonomes Regelungsinstrument und muß daher ebenso wie die Tarifvereinbarungen eingetragen und veröffentlicht werden.
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