Gewerkschaftliche und zwischengewerkschaftliche Ausschüsse
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2.3.4.2.Gewerkschaftliche und zwischengewerkschaftliche Ausschüsse


Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 215-B/75 haben Arbeitnehmer und Gewerkschaften das Recht, sich durch Gewerkschaftsdelegierte, gewerkschaftliche und zwischengewerkschaftliche Ausschüsse innerhalb des Unternehmens gewerkschaftlich zu betätigen.

Ein Gewerkschaftsausschuß besteht aus den Gewerkschaftsdelegierten innerhalb eines Unternehmens oder innerhalb einer Betriebseinheit.

Ein zwischengewerkschaftlicher Ausschuß besteht aus den Delegierten der Gewerkschaftsausschüsse eines Unternehmens oder einer Betriebseinheit. Der Ausschuß muß Mitglieder von allen im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften umfassen. Im Rahmen gewerkschaftlicher Aktivitäten können während und außerhalb der Arbeitszeit Versammlungen am Arbeitsplatz abgehalten werden.

Die Dauer der während der Arbeitszeit abgehaltenen Versammlungen darf nicht mehr als 15 Stunden im Jahr betragen. Die Versammlungen müssen außerdem immer vom gewerkschaftlichen Ausschuß einberufen werden, wenn die Arbeitnehmer von einer Gewerkschaft vertreten werden, bzw. vom zwischengewerkschaftlichen Ausschuß, wenn im Unternehmen mehrere Gewerkschaften vertreten sind.

Den Gewerkschaftsdelegierten stehen monatlich mindestens 5 Stunden, bei zwischengewerkschaftlichen Ausschüssen 8 Stunden, zur Ausübung ihrer Funktionen zur Verfügung. Die Höchstzahl dieser Delegierten ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

P3DA.TAB

Wenn es keinen Betriebsrat gibt, steht dem zwischengewerkschaftlichem Ausschuß oder den Gewerkschaftsausschüssen eines Unternehmens bei Massenentlassungen und Personalfreisetzungen das Informations- und Anhörungsrecht zu.


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