Unternehmensgröße und soziale Pflichten
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2.3.5.Unternehmensgröße und soziale Pflichten


Das Betriebsratsgesetz (Gesetz Nr. 46/79) setzt die Anzahl der Mitglieder der Betriebsräte je nach Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens fest (vgl. Übersicht zur Zusammensetzung der Betriebsräte).

Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 441/91 vom 14.11.1991 muß eine Arbeitnehmervertretung vorhanden sein, die für Fragen der Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständig ist. Die Vertreter werden anhand von Listen gewählt, die von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften aufgestellt werden, oder anhand von Listen, die von mindestens 20 % der Beschäftigten des Unternehmens unterschrieben wurden.

Die Anzahl der Vertreter ist wie folgt von der Unternehmensgröße abhängig:

P4DA.TAB

Die Arbeitnehmervertreter können gleichzeitig Mitglieder des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz sein, der im Rahmen der Tarifvereinbarungen im Unternehmen eingerichtet wird.

Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 34 446 vom 17.3.45 müssen Unternehmen außerdem Speisesäle und - bei einer großen Belegschaft - auch Küchen einrichten. Die Allgemeinen Vorschriften über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz für Handels-, Büro- und Dienstleistungseinrichtungen, die durch Gesetzesverordnung Nr. 243/86 vom 20.8.1986 genehmigt wurden, stellen Bedingungen auf für die Einrichtung der Speisesäle, die sich nach der Anzahl der Benutzer richten.


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