Für ausländische Arbeitnehmer, die in Portugal arbeiten dürfen und vom Sozialversicherungssystem erfaßt sind, gelten für den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung die gleichen Voraussetzungen wie für portugiesische Staatsangehörige. Einige internationale Abkommen über soziale Sicherheit, v. a. die Vorschriften der Europäischen Union, sehen die Möglichkeit vor, daß durch Addition von Zeiträumen (entsprechend dem jeweiligen Sozialversicherungssystems die Dauer, während der Sozialabgaben entrichtet wurden, die Beschäftigungsdauer oder die Dauer des Wohnsitzes) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden kann.
Die EU-Vorschriften sehen ebenfalls vor, daß Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem dem EWR angeschlossenen Staat als dem, in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist, bis zu drei Monaten nach einer Beschäftigung suchen können, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zu verlieren.
Darüber hinaus besteht ein weiterhin gültiges Abkommen zwischen Portugal und Spanien sowie zwischen Portugal und den Niederlanden, nach dem Arbeitslose dieser Länder, die ihren Wohnsitz in ein anderes Vertragsland verlegen, weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben.
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EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
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