Zumutbare Beschäftigung und gemeinnützige Arbeiten
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2.4.4.Zumutbare Beschäftigung und gemeinnützige Arbeiten


Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 79-A/89 vom 13.3.1989 (Art. 5, Nr. 1), in der Fassung der Gesetzesverordnung Nr. 418/93 vom 24.12.1993, sowie Gesetzesverordnung Nr. 57/96 vom 22. Mai 1996 gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn

  • - sie vom Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner körperlichen Voraussetzungen, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung ausgeübt werden kann;

    und

  • - sie den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestlöhne und den sonstigen Bedingungen für diese Berufsgruppe entspricht;

    und

  • - der Arbeitsplatz nicht so weit vom Wohnort entfernt liegt, daß dies eine erhebliche Belastung für den Arbeitnehmer oder seine Familie bedeutet.

    Art. 5, Nr. 2 der Verordnung führt den Begriff der gemeinnützigen Arbeit (trabalho necessário) ein. Sie wird im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen gemeinnütziger Körperschaften durchgeführt und trägt zum Gemeinwohl bei. Sie muß von den Leistungsempfängern verrichtet werden, sofern diese hierzu körperlich und geistig in der Lage sind und sie nicht aus berechtigten Gründen ablehnen können.


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