Gemäß Gesetzesverordnung Nr. 79-A/89 vom 13.3.1989 (Art. 5, Nr. 1), in der Fassung der Gesetzesverordnung Nr. 418/93 vom 24.12.1993, sowie Gesetzesverordnung Nr. 57/96 vom 22. Mai 1996 gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn
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Art. 5, Nr. 2 der Verordnung führt den Begriff der gemeinnützigen Arbeit (trabalho necessário) ein. Sie wird im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen gemeinnütziger Körperschaften durchgeführt und trägt zum Gemeinwohl bei. Sie muß von den Leistungsempfängern verrichtet werden, sofern diese hierzu körperlich und geistig in der Lage sind und sie nicht aus berechtigten Gründen ablehnen können.
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